Der Erbeserbe tritt ein geerbtes Erbe an

Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei einem Erbeserben um eine Person, die einen Erbteil erbt, in dem wiederum ein anderer Nachlass inkludiert ist. Ist dies der Fall, spricht man auch von einer Erbeserbschaft.

Die im Erbteil enthaltene Erbschaft wurde für gewöhnlich noch nicht auseinandergesetzt, sodass der Erbeserbe in praktisch zwei Erbfällen zum Erben wird. In erster Linie erbt dieser einen Teil des Vermögens des Erblassers, gleichzeitig tritt er aber auch als Erbeserbe in einem weiteren Nachlassverfahren an die Stelle des „eigentlichen“ Erben und kann dessen erbrechtliche Ansprüche für sich geltend machen und antreten.

Möglichkeiten des Erbeserben

Liegt eine solche Situation tatsächlich vor, hat der Erbeserbe, laut dem deutschen Erbrecht mehrere Möglichkeiten, wie er weiterhin vorgehen kann. So kann dieser selbstverständlich beide Erbschaften annehmen und erbt auf diese Art und Weise den Erbteil des Erblassers, sowie das Vermögen des Erblassers. Falls nicht nur ein einziger Erbeserbe, sondern eine ganze Erbeserbengemeinschaft existiert, müssen die Erbschaften selbstverständlich den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgeteilt werden. Die Mitglieder einer Erbeserbengemeinschaft sind aber keineswegs dazu verpflichtet, eine einheitliche Entscheidung zu treffen, sondern können individuell entscheiden.

Ausschlagungsrecht des Erbeserben

Gemäß § 1952 Absatz 1 BGB ist das erbrechtliche Ausschlagungsrecht vererblich. Dies bedeutet, dass der Erbeserbe die Erbschaft des Erstverstorbenen, die eigentlich dem zweitverstorbenen Erblasser zugestanden hätte, ausschlagen kann. Im Bezug auf die Erbschaft des Zweitverstorbenen kann dieser selbstverständlich auch eine Erbausschlagung erklären.

Die Entscheidung über eine Erbausschlagung und Annahme der Erbschaften muss aber nicht zwingend einheitlich erfolgen. Eine Annahme bzw. Ausschlagung gilt demnach nicht automatisch für beide Erbschaften, sodass dem Erbeserben diesbezüglich eine gewisse Entscheidungsfreiheit gewährt wird. Die Ausschlagung der Erbschaft des Erstverstorbenen schließt somit keine Annahme der Erbschaft des Zweitverstorbenen aus. Andersherum ist dies jedoch der Fall, denn wer die Erbschaft des Erstverstorbenen ausschlägt, hat keinen Anspruch mehr auf die Erbschaft des Erstverstorbenen. Diese Einschränkung ist darin begründet, dass man bei der Erbschaft des Erstverstorbenen die Rolle des zweitverstorbenen Erblassers übernimmt. Schlägt man dessen Erbschaft aus, hat man auch keinen Anspruch, dessen Position in dem anderen Nachlassverfahren zu übernehmen.

Folglich erweist sich die Situation eines Erbeserben als äußerst komplex, sodass ein solcher gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen sollte, damit die Erbschaften in geregelten Bahnen verlaufen und keine wichtigen Einzelheiten übersehen werden. Die Feinheiten des deutschen Erbrechts erscheinen Laien bereits ohnehin recht kompliziert und gestalten sich im Falle einer Erbeserbengemeinschaft noch komplexer.

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