Das Nachlassverfahren

Das Nachlassverfahren ist ein wesentlicher, wenn nicht der wichtigste, Bestandteil des deutschen Erbrechts. Hierunter versteht man gemäß §§ 342 ff. FamFG das amtliche Verfahren zur Abwicklung eines Erbfalls.

Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt dieser bei seinen Verwandten und Freunden nicht nur eine große Lücke, sondern auch sein gesamtes Hab und Gut. Wer dies erhalten, sprich erben, soll kann der Erblasser noch zu Lebzeiten testamentarisch festlegen und so maßgeblich auf das Nachlassverfahren einwirken.

Kein Nachlass bleibt ohne Erben, deshalb ist das Nachlassgericht verpflichtet dieses Verfahren durchzuführen zur rechtmäßigen Weitergabe des Vermögens. Diese Feststellungen sind vor allem dann wichtig, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt.

Was ist ein Nachlass?

Als Nachlass wird die gesamte Erbschaft bezeichnet, sodass dieser das gesamte Vermögen des verstorbenen Erblassers beinhaltet. Anders als häufig angenommen, besteht der Nachlass nicht unbedingt nur aus Vermögenswerten, schließlich können auch Schulden vererbt werden. Folglich besteht der Nachlass sowohl aus dem aktiven, als auch dem passiven Vermögen eines verstorbenen Erblassers.

Bei Eintritt des Erbfalls gilt es dann zu klären, an wen der Nachlass übergeht. Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, ist diese für die Aufteilung des Nachlasses ausschlaggebend. Ist dies jedoch nicht der Fall, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Erbschaften werden oft nach der gesetzlichen Erbfolge abgewickelt.

Das Nachlassgericht wickelt das Nachlassverfahren ab

Das gesamte Nachlassverfahren obliegt dem zuständigen Nachlassgericht. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts, das für den letzten Wohnort des verstorbenen Erblassers zuständig ist. So übernimmt das Nachlassgericht praktisch sämtliche Aufgaben, die im Zuge eines solchen Verfahrens anfallen.

So ist die Testamentseröffnung eines der zentralen Aufgabengebiete eines Nachlassgerichts. Sämtliche Erklärungen, die im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Angelegenheit stehen, müssen zudem dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Entscheidet sich also beispielsweise ein Erbe dazu, die Erbschaft auszuschlagen, muss dies dem zuständigen Nachlassgericht innerhalb der sechswöchigen Frist mitgeteilt werden. In besonderen Fällen kann das Nachlassgericht auch eine Nachlassverwaltung anordnen, einen Nachlassverwalter bestellen oder den Nachlass zumindest zeitweise sicherstellen. Auch die Erteilung von Erbscheinen fällt in das Aufgabengebiet des Nachlassgerichts.

Das zuständige Nachlassgericht spielt in erbrechtlichen Angelegenheiten also eine zentrale Rolle und ist die offizielle Institution, die das gesamte Nachlassverfahren abwickelt. Die juristische Grundlage für diese Abwicklung findet sich in §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

3.7/5124 ratings