Das Ehegüterrecht

Im Rahmen des Ehegüterrechts werden die Vermögensverhältnisse innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft geregelt. Der Gesetzgeber kennt hierbei verschiedene Güterstände, sodass jedes Paar eine adäquate Lösung für sich finden kann. Durch die Eheschließung bzw. die Eintragung der Lebenspartnerschaft wird ein solcher Güterstand begründet, der erst mit der Scheidung oder dem Tod eines Partners aufgelöst wird.

Für den Laien mag ein gesondertes Ehegüterrecht unnötig sein, schließlich heiratet man nur, wenn man auch bereit ist, sein Hab und Gut mit dem Partner zu teilen. In juristischer Hinsicht ist das Ehegüterrecht jedoch ein wesentlicher Bestandteil des hiesigen Rechtswesens. Grundsätzlich kann jeder Mensch über sein privates Eigentum frei verfügen, doch durch eine Hochzeit gründet man einen ehelichen Güterstand und kann unter Umständen auch über das Vermögen des Partners verfügen, denn als Ehepaar bildet man in gewisser Hinsicht eine Einheit.

Somit ist es vor dem Gesetz notwendig, die Vermögensverhältnisse innerhalb der ehelichen Gemeinschaft oder der Lebenspartnerschaft zu definieren, damit später diesbezüglich im Falle einer Scheidung oder beim Tod eines Partners keine Probleme auftreten. Obwohl das Ehegüterrecht von größter Bedeutung ist, kümmern sich nur die wenigsten Menschen hierum. Im Regelfall trifft ein Paar keine gesonderten Vereinbarungen, sodass hier der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft Anwendung findet.

Die Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand in der Bundesrepublik Deutschland. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Ehegüterrechts die Zugewinngemeinschaft als ehelicher Güterstand gilt, sofern das Paar keine anderweitigen Vereinbarungen mittels eines Ehevertrages getroffen hat. Demzufolge stellt die Zugewinngemeinschaft hierzulande die wohl mit Abstand häufigste Vermögensaufteilung von Eheleuten oder auch Lebenspartnern dar.

Laien glauben häufig, dass im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft sämtliche Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden, automatisch beiden Partnern gehören und das gemeinschaftliche Vermögen des Paares erweitern. Dem ist jedoch nicht so, denn bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich vielmehr um eine besondere Variante der Gütertrennung. So bleibt jeder Ehepartner weiterhin alleiniger Eigentümer des Vermögens, das er mit in die Ehe gebracht hat, und der Gegenstände, die er während der Ehe erworben hat. Folglich werden die beiden Vermögen der Ehegatten dem Ehegüterrecht entsprechend im Falle einer Zugewinngemeinschaft getrennt voneinander veranschlagt. Nichtsdestotrotz ist durch diesen Güterstand natürlich nicht ausgeschlossen, dass das Paar auch Miteigentum begründet.

Sobald die Partnerschaft durch eine Scheidung oder den Tod eines Gatten endet, wird der gemeinschaftliche Güterstand aufgehoben. Lebten die beiden Partner in einer Zugewinngemeinschaft zusammen, muss ein sogenannter Zugewinnausgleich stattfinden. Auf diese Art und Weise erhalten die geschiedenen Eheleute bzw. der überlebende Ehegatte einen Anteil an dem Vermögen, das der Partner während der Ehe erworben hat. Der verbliebene Partner erhält also nicht nur seinen gesetzlichen Erbteil, sondern ebenfalls ein weiteres Viertel des Nachlasses als Zugewinnausgleich. Demnach erbt der überlebende Ehepartner im Falle einer Zugewinngemeinschaft mindestens die Hälfte des Nachlasses.

Die Gütertrennung

Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag kann ein Ehepaar natürlich auch einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft wählen. In einer Gütertrennung werden die beiden Vermögen der Gatten streng voneinander getrennt. Folglich bleibt jeder der alleinige Eigentümer des Vermögens, das er vor der Heirat besaß. Dies gilt ebenfalls für Wertgegenstände, die während der Ehe oder auch Lebenspartnerschaft angeschafft wurden. Daher legt der Gesetzgeber in § 1414 BGB fest, dass die Ehegatten im Rahmen einer Gütertrennung ihr Vermögen alleine verwalten.

Auf den ersten Blick erinnert die Gütertrennung stark an die Zugewinngemeinschaft, aber wer sich intensiver hiermit auseinandersetzt, dürfte die Differenzen der beiden Güterstände schnell erkennen. Denn anders als bei der Zugewinngemeinschaft findet im Zuge der Gütertrennung kein Zugewinnausgleich statt. Im Falle einer Scheidung haben die beiden Gatten also keinen juristischen Anspruch auf einen Ausgleich, der auf dem während der Ehe erworbenen Vermögen basiert. Auch falls der Güterstand durch den Tod eines Partners aufgelöst wird, hat eine Gütertrennung erhebliche Auswirkungen auf den Erbteil des überlebenden Gatten. Dessen Erbquote wird nicht um den Zugewinnausgleich erhöht und beträgt somit in der Regel nur ein Viertel des Nachlasses.

Die Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft bildet den dritten, in der Bundesrepublik Deutschland möglichen Güterstand. Innerhalb der ehelichen Gütergemeinschaft, die durch einen gesonderten und notariell beurkundeten Vertrag vereinbart werden kann, werden die beiden Vermögen der Ehepartner gemeinsam veranschlagt. Sowohl die Werte, die vor Eheschließung bereits bestanden haben, als auch das während der Ehe erworbene Vermögen werden zu einem gemeinschaftlichen Vermögen zusammengefügt, sodass beide Ehegatten jeweils zur Hälfte als Eigentümer der Vermögenswerte gelten.

Wird die Ehe eines Tages geschieden, muss der Güterstand der Gütergemeinschaft selbstverständlich aufgehoben werden. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung steht jedem Partner grundsätzlich die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens zu. Auch wenn der Gatte verstirbt, sieht das Ehegüterrecht selbstverständlich eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vor. In einem solchen Fall erhält der verbliebene Gatte die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens und erbt zudem ein Viertel des restlichen Nachlasses.

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