Der letzte Wunsch des Verstorbenen
Für viele Menschen ist der letzte Wunsch eines Sterbenden von besonders großer Bedeutung, weshalb sie mehr oder weniger alles tun, um diesen auch erfüllen zu können wenn es eben möglich ist. Wenn absehbar ist, dass der betreffenden Person nicht mehr viel Zeit bleibt, sind die Angehörigen schließlich besonders bemüht, der jeweiligen Person diese Zeit so angenehm wie möglich zu bereiten. Im Bewusstsein, dass man den geliebten Menschen verlieren wird, ist der Wunsch, diesem noch einmal Freude zu schenken, demnach besonders groß. Aus diesem Grund wird der letzte Wunsch des Sterbenden zumindest in moralischer Hinsicht als verpflichtend empfunden, denn niemand will einem sterbenden Menschen einen seiner sehnlichsten Wünsche auch in der Ausübung des Totenfürsorgerechts abschlagen.
Obgleich die Angehörigen den letzten Wunsch in gewisser Hinsicht als Pflicht empfinden, ist dies in juristischer Hinsicht keineswegs der Fall. Eine mündliche Verfügung dem nächsten Angehörigen gegenüber ist nicht rechtlich bindend und kann in keinster Weise als letztwillige Verfügung von Todes wegen fungieren. Folglich besteht keine rechtliche Handhabe, was die Durchsetzung des letzten Wunsches angeht, wodurch der Sterbende auf das Wohlwollen seiner Angehörigen angewiesen ist. Manchmal fehlt es jedoch ohne ein entsprechendes Schriftstück an der Befugnis, diesen Willen durchzusetzen.
Inhalte auf dieser Seite
Letzten Wunsch testamentarisch verfügen
Um sicher sein zu können, dass der letzte Wunsch auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wird, muss man also andere Maßnahmen ergreifen und diesen beispielsweise testamentarisch verfügen. In vielen Fällen ist der Tod aber auch nicht absehbar und tritt mehr oder weniger plötzlich ein, so dass keine Zeit für die Äußerung eines letzten Wunsches bleibt.
Um solch einer Situation vorzubeugen, empfiehlt es sich, frühzeitig vorzusorgen und eine Verfügung von Todes wegen oder juristisch „letztwillige Verfügung“ und die eine oder andere Vollmacht zu errichten. Auf diese Art und Weise kann der künftige Erblasser sicher sein, dass sein letzter Wille auch Anwendung findet und gegebenenfalls juristisch durchgesetzt wird. Darüber hinaus hat ein derartiges Vorgehen den Vorteil, dass die Hinterbliebenen konkrete Angaben zum letzten Wunsch des Verstorbenen haben und somit dementsprechend handeln können. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, kann oftmals nur vermutet werden, was der letzte Wille des Verstorbenen war. Ein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen schaffen hier Klarheit und das lässt im Idealfall keine weiteren Fragen offen. Zudem ist eine solche Verfügung juristisch bindend, es sei denn, die diesbezüglichen Formvorschriften wurden grob missachtet.
Vollmachten und Verfügungen
Die vorgenannten Dokumente weisen den Hinterbliebenen den Weg. Grundsätzlich sollte man mit seinen nächsten Angehörigen über den Fall der Fälle auch sprechen und ihnen mitteilen, wie sie im Sterbefall vorgehen sollen. Im Zuge dessen kann man seinen letzten Wunsch äußern und adäquat vorsorgen.
Gleichzeitig sollte man aber nicht auf ein Testament, eventuell mit Hilfe eines Fachmannes, den Erbrecht Notar oder Anwalt verzichten und somit unbedingt einige Vorkehrungen treffen. Sinnvoll ist es auch im Vorfeld die Wünsche zur Bestattung, Patientenversorgung oder Betreuung zu übermitteln. Dies kann in Form einer Betreuungsvollmacht, oder einer weiteren Vorsorgevollmacht geschehen. Muster und Vorlagen für die Vorlagen finden Sie in unserem Informationsportal. So beispielsweise auch zum Patiententestament. Wer für das Weiterführen der finanziellen Transaktionen sorgen möchte sollte auch an eine Bankvollmacht denken.