Testament zivil- und steuerrechtlich wasserdicht verfassen
Das deutsche Erbrecht eröffnet eine ganze Reihe von Möglichkeiten, ein hieb- und stichfestes Testament verfassen zu können. Die meisten Menschen denken zu spät daran, oder schreiben überhaupt keines und dann greift die gesetzliche Erbfolge. Am beliebtesten ist unter Eheleuten immer noch das Berliner Testament, in dem sich beide gegenseitig begünstigen.
In der überwiegenden Zahl gemeinschaftlicher Testamente setzen sich die Eheleute/Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein. Meistens beschränken sie sich nicht hierauf, sondern treffen weitergehende Regelungen für den Tod des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners. Häufig werden die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt; wenn solche nicht vorhanden sind, werden auch Kinder der Eheleute aus deren früheren Ehen oder andere Verwandte eingesetzt.
Für solche Erbeinsetzungen, die nach dem Tod des Überlebenden wirksam werden sollen, bestehen drei grundsätzliche Möglichkeiten:
- Die Eheleute/Lebenspartner können den Überlebenden zum Vorerben des Erstversterbenden berufen und die Dritten – z. B. die gemeinsamen Kinder – einerseits zu Nacherben des Erstversterbenden nach dem Tod des Überlebenden und andererseits zugleich zu Erben des Überlebenden einsetzen. Dabei bleiben die Vermögen der beiden Ehegatten/Lebenspartner rechtlich voneinander geschieden und werden nach dem Tod des Überlebenden in zwei getrennten Erbgängen weitervererbt (Trennungslösung).
- Die Eheleute/Lebenspartner können auch den Überlebenden zum Vollerben des Erstversterbenden einsetzen und die Dritten zu Erben des Überlebenden (sog. Schlusserben). In diesem Falle vereinigen sich die beiderseitigen Vermögen in der Hand des Überlebenden und werden geschlossen von diesem weitervererbt (Einheitslösung).
- Schließlich kommt in Betracht, dass der überlebende Ehegatte/Lebenspartner nur ein Nießbrauchsvermächtnis (§ 1089 BGB i. V. m. §§ 1085 ff., 2147 ff. BGB) erhält, während der Dritte Vollerbe beider Ehegatten/Lebenspartner wird.
Ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Einheitslösung angeordnet ist, wird Berliner Testament genannt (§ 2269 BGB). Steuerlich günstiger ist es allerdings, wenn der überlebende Ehegatte zum Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben bestimmt werden. Im ersteren Fall wird nämlich zweimal Erbschaftsteuer fällig (zuerst bei der Ehefrau, dann bei den Kindern). Der Pflichtteilsanspruch lässt sich damit allerdings nicht ausschließen.
Die Terminologie ist allerdings uneinheitlich; teilweise wird auch jedes Testament so bezeichnet, in dem Dritte nach dem Tode des Überlebenden eingesetzt sind – unabhängig von der Wahl von Einheits- oder Trennungslösung. Überwiegend wird als Berliner Testament jedoch nur als ein gemeinschaftliches Testament verstanden, durch das der überlebende Ehegatte zum Vollerben des Erstversterbenden berufen ist und Dritte zu Schlusserben des Überlebenden eingesetzt sind, also das Testament der Einheitslösung.
Welche der Möglichkeiten (Einheits-, Trennungslösung oder Nießbrauchsvermächtnis) im Einzelfall vorzuziehen ist, hängt von den näheren Intentionen der Eheleute/Lebenspartner ab. Die Trennungslösung dient eher dem Erhalt und der Sicherung des Vermögens des Erstversterbenden für die Zeit nach dem Tode des Überlebenden, also meist zugunsten der gemeinsamen Kinder, unterwirft aber andererseits den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner den Beschränkungen und Verpflichtungen eines Vorerben mindestens in dem Umfang, in welchem keine Befreiung (befreiter Vorerbe) erteilt werden kann. Die Einheitslösung verschafft dem Überlebenden die freie Stellung des Vollerben; die nach seinem Tod Bedachten sind hierbei aber nur in geringem Maße vor benachteiligenden Handlungen geschützt. Die Wahl der Trennungslösung ist wegen der Beschränkungen des Vorerben in Betracht zu ziehen, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner über beträchtliches Vermögen verfügt, während der andere verschuldet ist.
Wenn der verschuldete Ehegatte/Lebenspartner den Vermögenden überlebt und als Vorerbe beerbt, ist der Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Zwar bleibt die Vollstreckung bis zum Nacherbfall möglich, führt aber nicht zur Verwertung (§773 Abs. 1 ZPO); die Nacherben können notfalls Drittwiderspruchsklage erheben (§ 773 Abs. 2 ZPO). Auch in der Insolvenz der Vorerben dürfen die zum Nachlass gehörigen Gegenstände nicht verwertet werden. Dennoch vorgenommene Zwangsverfügungen sind bei Eintritt des Nacherbfalls den Nacherben gegenüber unwirksam, soweit ihr Recht dadurch vereitelt oder beeinträchtigt ist (§ 2115 Satz 1 BGB).