Erbverteilung beim Berliner Testament

Mit dem Berliner Testament akzeptiert das deutsche Erbrecht eine ganz besondere Form der letztwilligen Verfügung. Während ein Testament in der Regel von einer einzelnen Person errichtet wird und selbstverständlich auch nur für ihren Nachlass gilt, gestaltet sich dies bei einem Berliner Testament vollkommen anders. Hierbei handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, das von Lebenspartnern oder Ehegatten errichtet werden kann.

Die zentrale Besonderheit eines Berliner Testaments besteht also darin, dass zwei Testatoren existieren, die das Testament gemeinschaftlich errichtet haben. Darüber hinaus zeichnet sich ein Berliner Testament aber auch durch inhaltliche Besonderheiten aus, denn im Zuge dessen setzen sich die beiden Partner stets gegenseitig als Alleinerben ein. In Anbetracht dieser Tatsache ergeben sich in Sachen Erbverteilung zunächst einmal keine Fragen, schließlich wird der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner durch das Berliner Testament zum Alleinerben.

Zweck eines Berliner Testaments

Ein Berliner Testament verfolgt in der Regel das Ziel, sicherzustellen, dass der überlebende Partner alleiniger Erbe des Nachlasses wird. Aus diesem Grund ist die Erbverteilung bei Vorliegen eines derartigen Testaments eindeutig. Das Berlinertestament für Ehegatten ist zur gegenseitigen Versorgung demnach vermeintlich ideal. Durch den Ausschluss anderer Erben, wie zum Beispiel den Abkömmlingen, wird der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als Alleinerbe eingesetzt. Auf diese Art und Weise wird die gesetzliche Erbfolge in gewisser Hinsicht außer Kraft gesetzt. Der deutsche Gesetzgeber sieht für den überlebenden Partner grundsätzlich vor, dass dieser neben den Abkömmlingen die Hälfte des Nachlasses erbt. Falls die Partner die Gütergemeinschaft wählten und darin lebten, erhält der überlebende Gatte sogar nur ein Viertel des Nachlasses.

Durch die Errichtung eines Berliner Testaments wirkt man dieser gesetzlichen Regelung entgegen und kann noch zu Lebzeiten dafür Sorge tragen, dass der Gatte den gesamten Nachlass erhält. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass beispielsweise das gemeinsame Heim im Zuge einer der gesetzlichen Erbfolge entsprechenden Erbverteilung in den Besitz der Abkömmlinge gerät und der überlebende Partner die Immobilie des Erblassers, die sein Zuhause war, verlassen muss. Grundsätzlich gilt: Die Kinder des Erblassers haben ein starkes gesetzliches Erbrecht.

Berliner Testament und das Pflichtteilsrecht

Die Einsetzung des überlebenden Partners als Alleinerbe steht in einem gewissen Gewissenskonflikt mit dem deutschen Erbrecht, denn dieses sieht für die Abkömmlinge einen Pflichtteilsanspruch vor. Verstirbt der Erblasser, können dessen Abkömmlinge also auch bei Vorliegen eines Berliner Testaments entsprechende Ansprüche geltend machen. Da die Kinder nach dem Tod des überlebenden Partners ohnehin erben, sollten künftige Erblasser versuchen, ihre Kinder davon zu überzeugen, den Pflichtteil nicht einzufordern. Im Rahmen des Berliner Testaments kann man dies unter anderem durch eine Klausel tun, die eine Enterbung des betreffenden Abkömmlings vorsieht, falls dieser nach dem Tod eines Erblassers seinen Pflichtteil verlangt. Dies bedeutet, dass der Erbe auch nach dem Tod des zweiten Partners nur den Pflichtteil erhält und ansonsten in keinster Weise am Nachlass beteiligt wird.

Unabhängig davon, ob man eine solche Klausel in das Berliner Testament aufnimmt oder nicht, sollte man das Gespräch mit den nächsten Angehörigen suchen und diese bereits im Vorfeld über den Inhalt des Testaments aufklären.

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