Wirkung der EU Erbrechtsverordnung auf Mitgliedsstaaten
Im Rahmen der Europäischen Union wachsen die Staaten Europas immer enger zusammen und bilden gewissermaßen eine Einheit. In Anbetracht der Tatsache, dass es EU-Bürgern freigestellt ist, sich an einem Ort ihrer Wahl innerhalb der Europäischen Union niederzulassen, ohne ein Visum oder eine ähnliche Erlaubnis einholen zu müssen, geht es vielerorts multikulturell zu. Die Nationen vermischen sich oftmals, schließlich ist eine Auswanderung innerhalb der EU längst kein Problem mehr und mit keiner allzu aufwändigen Bürokratie verbunden.
Die gemeinsame Währung unterstreicht zudem die Zusammengehörigkeit, ebenso wie die offenen Grenzen. All diese Punkte sind auch in erbrechtlicher Hinsicht nicht unwesentlich, denn so ist es längst keine Seltenheit mehr, dass ein Erbfall einen Auslandsbezug aufweist. Trotz aller Gemeinsamkeiten innerhalb der EU zeigen sich im Zusammenhang mit dem Erbrecht mitunter gravierende Unterschiede. Deshalb ist eine Erbrechtsverordnung für Europa eine sinnvolle Ergänzung zu den Ländergesetzen.
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Gesetzgebung der EU Mitgliedsstaaten zur Erbrechtsverordnung
Die Gesetzgebung im Bezug auf das Erbrecht obliegt im Allgemeinen jedem Staat selbst, so dass es Aufgabe der nationalen Gesetzgeber ist, eine umfassende Rechtsgrundlage für den Umgang mit Erbfällen zu schaffen. Liegt ein Erbfall mit Auslandsbezug vor, kommt üblicherweise das Internationale Privatrecht des jeweiligen Landes zum Einsatz. Das IPR sieht entweder das Staatsangehörigkeitsprinzip oder das Wohnsitzprinzip vor, so dass der betreffende Erbfall an das Land verwiesen wird, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene innehatte oder in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Diese konträre Auffassung von Erbfällen mit Auslandsbezug sorgt nicht selten für Schwierigkeiten, da in den beteiligten Staaten unterschiedliche Grundsätze gelten. Zudem erweist sich ein Erbfall mit Auslandsberührung ohnehin als recht kompliziert. Der künftige Erblasser muss im Vorfeld sicherstellen, dass seine Verfügung von Todes wegen in allen relevanten Staaten anerkannt wird. Zudem müssen die Erben mit Behörden verschiedener Länder zusammenarbeiten und außerdem oftmals genau abwägen, in welchem Staat sie ihre Ansprüche geltend machen.
An Komplexität ist ein Erbfall mit Auslandsbezug also kaum zu übertreffen. So beschloss das Europaparlament jüngst ein erbrechtliches Wahlrecht für EU-Bürger, während internationale Bestimmungen noch fehlen. Dieses Problem ist EU-weit bekannt und wird durch das europäische Parlament auch bearbeitet was durch verschiedene Änderungen auch belegt ist, doch das braucht Zeit.
Erbrechtsverordnung – Einheitliche Regelungen zum Erbrecht in der Europäischen Union
Mit der EU-Erbrechtsverordnung hat der Rat der Justiz- und Innenminister der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitliche Regelungen zum Erbrecht vorgeschlagen und so einen ersten Schritt gemacht, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Erbrecht in der EU zu schaffen. Am 8. Juni 2012 nahm der Rat der EU-Justizminister die EU-Erbrechtsverordnung schließlich an, so dass die Europäische Union ab 2015 über eine einheitliche Basis im Erbrecht verfügen wird. EU-Beschlüsse stehen in aller Regel bindend über den Beschlüssen der einzelnen Mitgliedsländer.
Die EU-Erbrechtsverordnung nimmt den einzelnen Staaten aber keineswegs die Gesetzgebung im Bereich des Erbrechts aus der Hand, sondern dient lediglich als einheitliche Basis für die Erbschaft im Ausland innerhalb der EU. Inhaltlich bezieht sich die Erbrechtsverordnung daher ausschließlich auf internationale Erbfälle, die innerhalb der Europäischen Union belegen sind. Mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland beteiligen sich alle EU-Mitgliedsstaaten hieran und haben sich geeinigt, dass im Zuge der neuen EU-Erbrechtsverordnung das Wohnsitzprinzip gilt. Demzufolge sorgt die Verordnung lediglich für eine Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts im Bezug auf das Erbrecht, was das Vererben in der Europäischen Union erleichtert.
Erbrecht in den einzelnen EU Staaten bleibt erhalten
Wie die einzelnen Staaten Erbfälle handhaben und regeln, bleibt von der EU-Erbrechtsverordnung somit unberührt. Nur was die Zuständigkeit eines Staates für Erbfälle mit Auslandsberührung angeht, ist die Erbrechtsverordnung ab 2015 relevant und schafft dann Klarheit. In Anbetracht der mitunter schwierigen Rechtslage, die durch etwaige Rückverweisungen noch verstärkt wird, dürfte die Erbrechtsverordnung der EU für eine immense Erleichterung sorgen. Die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder das Belegenheitsprinzip sind hierdurch fortan irrelevant, da ausschließlich der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes darüber entscheidet, welches Erbrecht in einem Erbfall mit Auslandsbezug zum Einsatz kommt. Für künftige Erblasser, die Erben und auch die Behörden dürfte sich die EU-Erbrechtsverordnung als großer Vorteil erweisen, weil so keine Fragen bezüglich der Zuständigkeit offen bleiben, wie beispielsweise welcher Gerichtsstand zuständig ist.
Nachdem die EU-Erbrechtsverordnung nun von allen EU-Mitgliedsstaaten, Irland, Großbritannien und Dänemark ausgenommen, angenommen wurde, müssen diese ihre Gesetzgebung natürlich dementsprechend anpassen. In vielen Staaten, zu denen unter anderem auch Deutschland gehört, gilt für internationale Erbfälle das Staatsangehörigkeitsprinzip. Wenn im Jahr 2015 die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft tritt, ist dies nicht mehr der Fall, weshalb eine entsprechende Abänderung des nationalen Erbrechts erforderlich ist.
Tiefergehende Informationen zu den speziellen Landesgesetzen stellen wir Ihnen in unserem Spezial: Internationales Erbrecht bereit, diese sind Land für Land einzeln aufgelistet. Zudem bietet auch die eine oder andere Testament Vorlage wertvolle Hilfen.