Fehldatierung beim Testament

Juristische Laien sind sich oftmals nicht darüber im Klaren, wie ein rechtskräftiges Testament auszusehen hat, bevorzugen aber dennoch ein eigenhändiges Testament. Während bei einem öffentlichen Testament der Notar beratend und ausführend tätig wird und seine Mandanten über die Formvorschriften aufklärt und sie zudem mit den Besonderheiten des Erbrechts vertraut macht, fällt dies bei einem eigenhändigen Testament üblicherweise weg, da der Testator im Zuge dessen auf sich allein gestellt ist. Aus diesem Grund ist es enorm wichtig, dass sich der künftige Erblasser im Vorfeld intensiv mit dem deutschen Erbrecht heute befasst und vor allem die in § 2247 BGB juristisch verankerten Richtlinien für das eigenhändige Testament studiert.

Dass es sich bei einem solchen eigenhändigen Testament um eine vom künftigen Erblasser komplett handschriftlich verfasste Verfügung von Todes wegen handeln muss, ist hierbei den meisten Menschen bewusst. Die eigenhändige rechtsgültige Unterschrift darf natürlich auch nicht fehlen, schließlich ist diese für die Identifikation des Urhebers essentiell und dient zudem als Bestätigung des Inhalts. Dem Datum wird dahingegen häufig nur wenig Bedeutung beigemessen, was mitunter dazu führt, dass diese Angabe vernachlässigt wird.

Das Datum im eigenhändigen Testament

Als künftiger Erblasser, der angemessen vorsorgen möchte, sollte man sich aber intensiv mit der Testamentserrichtung befassen und sämtliche Einzelheiten sowie Auswirkungen der Einzelverfügungen berücksichtigen. Aus § 2247 BGB geht unter anderem hervor, dass ein eigenhändiges Testament eine genaue Angabe zum Datum der Testamentserrichtung beinhalten soll. Folglich ist die Datierung ein wesentlicher Bestandteil einer Verfügung von Todes wegen. Insbesondere Laien vernachlässigen dies oftmals und fokussieren die eigenhändige Niederschrift und Unterschrift des Testaments. Hierbei handelt es sich natürlich um wichtige Bestandteile des Testaments, das Datum ist aber ebenfalls von großer Wichtigkeit, wie aus § 2247 BGB hervorgeht. Immer wieder kommt auch die Frage nach Zeugen bei der Testamentserstellung oder der Unterschrift auf. Der Zeugen bedarf es jedoch nur beim Nottestament, welches auch als Drei-Zeugen- oder Bürgermeistertestament bekannt ist.

Das Datum ist im Testament in gleich mehrfacher Hinsicht von großer Bedeutung und sollte aus diesem Grund vom Testator auch entsprechend gewürdigt werden. Wenn der Testator im Laufe der Zeit beispielsweise mehrere Testamente errichtet, gibt nur das Datum Auskunft darüber, bei welcher Verfügung von Todes wegen es sich um das aktuellste Dokument handelt, das dann im konkreten Erbfall als letztes Testament zum Einsatz kommt. Weiterhin kann natürlich der Fall eintreten, dass der künftige Erblasser seine Testierfähigkeit, zum Beispiel bei einer fortschreitenden Demenz, einbüßt. Anhand des Datums kann später festgestellt werden, ob der Erblasser das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet hat, zu dem er bereits testierunfähig war oder nicht. Für die Wirksamkeit eines Testaments ist das Datum somit recht bedeutsam.

Fehldatierung im eigenhändigen Testament

In einigen Fällen stellt sich im konkreten Erbfall heraus, dass in der Verfügung von Todes wegen eine offensichtliche Fehldatierung vorliegt. In Anbetracht dessen stellt sich dann die Frage, wie die Rechtsprechung hiermit umgeht und ob dies die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge hat. Grundsätzlich muss eine Fehldatierung im Testament nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen bedeuten, dies hat das Landgericht Duisburg in einem Beschluss vom 17. Oktober 2011 (Az: 7 T 91/10) klargestellt.

Liegt eine Fehldatierung im eigenhändigen Testament vor, muss aber eindeutig festgestellt werden, dass es sich bei der vorliegenden Verfügung um das Testament des betreffenden Erblassers handelt und keine andere Person Urheber des Testaments ist oder ob es sich um eine Testamentsfälschung handelt. Dies wird üblicherweise im Rahmen einer schriftvergleichenden Untersuchung, als Beweis im Erbscheinverfahren festgestellt. Zusätzlich begibt sich das Gericht auf die Suche nach einer plausiblen Erklärung, die die testamentarische Fehldatierung aus Sicht des Testators erklärt.

4.6/532 ratings