Vererben im Testament
Viele Menschen wollen zu Lebzeiten lieber nicht an ihren eigenen Tod denken und verdrängen entsprechende Gedanken vollkommen aus ihrem Bewusstsein. Die Angst vor dem Sterben und die Furcht, seine Lieben und alles zu verlieren, sind häufig so groß, dass der Tod zu einem Tabuthema wird, für das es im Leben keinen Platz zu geben scheint. Früher oder später ereilt der Tod aber jeden oder betrifft einen durch den Verlust eines Angehörigen, so dass es praktisch keinen Zweck hat, solche Gedanken zu verdrängen. Stattdessen sollte man vielmehr offensiv mit diesem Thema umgehen und auf diese Art und Weise seine Ängste aktiv abbauen. Im Zuge dessen kann man sich nicht nur ein wenig Gelassenheit verschaffen, sondern gleichzeitig an eine adäquate Vorsorge denken.
In der Regel kostet es zwar viel Überwindung, Vorkehrungen für den eigenen Tod zu treffen, doch wer sich hiermit frühzeitig befasst, kann der Zukunft durchaus gelassener entgegensehen. Wer sein Leben lang hart gearbeitet hat, um sich ein gewisses Vermögen aufzubauen, will diese Vermögenswerte über den Tod hinaus in guten Händen wissen und sollte sich aus diesem Grund ausführlich mit dem Vererben befassen. Schließlich ist es nicht gleichgültig, wer den Erbschein in Händen hält und damit Rechtsnachfolger wird.
Der deutsche Gesetzgeber hat im Erbschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwar eine gesetzliche Erbfolge vorgesehen, aber durch die Festlegung einer gewillkürten Erbfolge lässt sich diese außer Kraft setzen. Folglich haben künftige Erblasser ohne Weiteres die Möglichkeit, ihrem eigenen Willen Ausdruck zu verleihen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser nach ihrem Tod in die Tat umgesetzt wird. Zu diesem Zweck empfiehlt sich das Testament Verfassen.
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Rechtmäßiges Testament errichten
Wer seinen eigenen Willen beim Vererben und Erben durchsetzen möchte und somit seinen Nachlass zu Lebzeiten verbindlich regeln will, muss ein rechtskräftiges Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen. Damit alles, wie gewünscht verläuft, und der letzte Wille am Ende nicht doch noch unberücksichtigt bleibt, müssen sich künftige Erblasser intensiv mit der juristischen Grundlage zum Vererben mit Testament befassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hierbei die richtige Literatur und informiert in §§ 2229 ff. BGB über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und Aufhebung eines Testaments. Für künftige Erblasser, die sich dem Vererben per Testament widmen, ist somit Titel 7 des Fünften Buchs des BGB das Maß aller Dinge.
Hat man sich erst einmal für die Errichtung eines Testaments entschieden, um so statt der gesetzlichen Erbfolge eine gewillkürte Erbfolge zu definieren, gilt es, keine groben Fehler zu begehen, da die Verfügung von Todes wegen ansonsten im schlimmsten Fall nach dem eigenen Ableben erfolgreich angefochten werden kann. Die Testamentsanfechtung im BGB folgt allerdings strengen Regeln. Aus diesem und weiteren Gründen ist es für künftige Erblasser unerlässlich, sich mit den im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Vorgaben zum Vererben im Testament zu befassen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die sogenannten Formvorschriften, die den Rahmen für die Errichtung eines rechtskräftigen Testaments vorgeben.
Wahloptionen beim Vererben
Grundsätzlich haben künftige Erblasser beim Vererben per Testament die Wahl zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament. Wie der Name bereits aussagt, muss das eigenhändige Testament vom Erblasser eigenhändig und komplett handschriftlich verfasst werden. Nachdem alle testamentarischen Verfügungen niedergeschrieben sind, wird das Testament noch mit Datum und Unterschrift versehen und gilt dann als rechtskräftig. Im Gegensatz dazu muss ein öffentliches Testament nicht zwingend handschriftlich vorliegen. So steht es dem Testator frei, seinen letzten Willen Maschine geschrieben abzufassen und dem Notar zu übergeben oder sein Testament dem Notar mündlich zu Protokoll zu geben. In jedem Fall führt der Notar eine notarielle Beglaubigung des Testaments durch. Er erstellt hier eine öffentliche Urkunde und zudem nimmt er diese in amtliche Verwahrung. Insbesondere künftige Erblasser, die beim Vererben im Testament kein unnötiges Risiko eingehen möchten, sollten auf ein öffentliches Testament setzen, denn der anerkannte Notar verleiht diesem einen amtlichen Charakter und führt außerdem eine umfassende Beratung durch, durch die einige Fehler mitunter vermieden werden können. Selbstverständlich können Testamente und Erbverträge auch durch einen Spezialanwalt im Erbrecht erstellt werden.