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Ledige Väter haben ein Umgangsrecht

Waren Mutter und Vater eines Kindes nicht verheiratet und trennen sich eines Tages, hat dies vor allem für den Vater oftmals weitreichende Folgen. Bestand zwischen den Eltern eine Ehe, sind eine Trennung und die damit verbundene Scheidung zwar auch für alle Beteiligten schlimm und ein tiefer Einschnitt ins bisherige Leben, aber in juristischer Hinsicht gestaltet sich die Sachlage dann deutlich klarer. So obliegt die elterliche Sorge in einem solchen Fall stets beiden Elternteilen. Gemäß § 1626 BGB haben demnach Mutter und Vater das Sorgerecht gleichermaßen zu tragen.

Elterliche Sorge und ledige Väter

Waren die Eltern eines Kindes jedoch nicht verheiratet, geht der deutsche Gesetzgeber differenzierter vor. Insbesondere bei der ledigen Vaterschaft waren die Männer im Zuge dessen oftmals im Nachteil, obgleich die elterliche Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern grundsätzlich beiden Elternteilen zustehen sollte. Um dies zu erlangen, sind ledige Väter auf die Zustimmung der Mutter angewiesen, da diese der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge ausdrücklich zustimmen muss. Es ist nach § 1626a BGB eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge notwendig. Tut die Mutter dies nicht, wird ihr das Sorgerecht vorerst alleine zuerkannt. Ledige Väter sind demnach massiv von dem Wohlwollen der Mutter ihres Kindes abhängig.

Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Missstand längst erkannt und 2010 die Rechte lediger Väter deutlich gestärkt. So hat das Bundesverfassungsgericht das Vetorecht der Mutter bezüglich des alleinigen oder geteilten Sorgerechts als unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht des Vaters eingestuft. Auch der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Sorgerechts-Regelung bereits beanstandet und sieht hierin eine Diskriminierung lediger Väter. Mit der Stärkung der Rechte lediger Väter hat das Bundesverfassungsgericht folglich einen Schritt in die richtige Richtung gemacht.

Das Umgangsrecht lediger Väter

Der Mutter gegenüber fühlen sich ledige Väter dennoch oftmals machtlos. In vielen Fällen geht es nicht um das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht für das Kind, sondern vielmehr um eine angemessene Regelung des Umgangs. Verweigert die Mutter den Umgang oder behindert diesen durch ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht aktiv, hat der Vater die Möglichkeit, sich an das Familienrecht zu wenden. Ein Familienrichter prüft dann den Fall und regelt den Umgang des Vaters mit dem Kind verbindlich. Geht es darum, den eigenen Nachwuchs zu sehen und einen regelmäßigen Kontakt zu pflegen, ist der ledige Vater also nicht zwingend auf das Wohlwollen der Mutter angewiesen.

Im Bezug auf das Umgangsrecht lediger Väter gilt es zusätzlich zu beachten, dass die Rechte des Vaters vom Familiengericht natürlich berücksichtigt werden, aber nicht oberste Priorität haben. So steht das Kindeswohl für sämtliche Entscheidungen an oberster Stelle, wodurch es durchaus vorkommen kann, dass der Richter keinen Umgang des Vaters mit dem Kind vorsieht, da dies seiner Ansicht nach im Sinne des Kindes ist.

Sarah Greszat am 07.12.2011


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