Freie Ehe
Der Ausdruck freie Ehe wird im deutschen Rechtswesen häufig als Synonym für die eheähnliche Gemeinschaft benutzt und beschreibt folglich das Zusammenleben von zwei Menschen. Dieses Zusammenleben gestaltet sich identisch mit dem von Eheleuten, sodass der einzige Unterschied darin besteht, dass die beiden Lebenspartner nicht miteinander verheiratet sind. Früher wurde eine solche, wilde Ehe für gewöhnlich als anstößig betrachtet und vom Gesetzgeber lediglich geduldet. Im Laufe der Jahre hat sich dies jedoch zumindest in der Bundesrepublik Deutschland, deutlich gewandelt, wodurch die freie Ehe heutzutage vollkommen akzeptiert ist.
Inhalte auf dieser Seite
Freie Ehe ist in Deutschland anerkannt
Hierzulande wird die freie Ehe auch vom Gesetzgeber im vollen Umfang anerkannt so dass Lebenspartner Eheleuten gegenüber nicht mehr benachteiligt werden. Gehörten früher nur verheiratete Ehegatten zu den gesetzlichen Erben, zählen heute Lebenspartner ebenfalls hierzu. Wer also in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft lebt, muss seinen Partner nicht mehr zwingend in seinem Testament als Erben einsetzen, damit dieser einen Anteil am Nachlass erhält. Selbst falls keine letztwillige Verfügung vorliegt, erbt der Lebenspartner. Obwohl der deutsche Gesetzgeber die freie Ehe somit auch in erbrechtlichen Angelegenheiten berücksichtigt, ist dies längst nicht in allen Staaten der Welt der Fall. So besitzt der Lebenspartner in vielen Ländern nach wie vor kein Erbrecht und kann demnach keine Ansprüche am Nachlass geltend machen.
Freie Ehe – Grundsatzurteil
Insbesondere das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli des Jahres 2008 hat die Situation für eheähnliche Lebensgemeinschaften erheblich verbessert, denn das Gericht stärkte hierbei die Rechte von unverheirateten Paaren erheblich, sodass diese Eheleuten in Deutschland in nichts nachstehen. Die freie Ehe wurde der traditionellen Ehe zwar nicht vollkommen gleichgestellt, erhielt aber durch dieses Urteil eine weitaus größere Bedeutung als zuvor.
Im Zuge einer Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist der Begriff eheähnliche Gemeinschaft nach rund 50 Jahren wieder aus dem Sozialgesetzbuch gestrichen worden und wurde durch die Bedarfsgemeinschaft ersetzt. Wer in einer freien Ehe lebt und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, muss seitdem nicht mehr nachweisen, dass er in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Gesetzesänderung hatte eine Beweislastumkehr zur Folge, wodurch Bedarfsgemeinschaften heute wesentlich schneller anerkannt werden.
Die freie Ehe ist folglich in vielen Bereichen des alltäglichen Lebens von Belang und sichert den Lebenspartnern Rechte zu, die sie mit Eheleuten ein Stück weit gleichstellen.