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Bewertung des Wohnrechts bei der Steuer

Mit der Einräumung eines Wohnrechts, beispielsweise im Rahmen der eigenen Verfügung von Todes wegen, kann man dafür sorgen, dass die gewünschte Person die betreffende Immobilie auch noch nach dem Tod des Eigentümers zumeist unentgeltlich bewohnen kann. Wer im Zuge der Erbschaft neuer Eigentümer des jeweiligen Objekts wird, ist hierbei irrelevant für das Wohnrecht auf Lebenszeit. So kann eine Immobilie unter anderem testamentarisch mit einem Wohnrecht ausgestattet werden, was sich in juristischer Hinsicht als Verbindlichkeit und Belastung des neuen Eigentümers erweist. Wohn- und Nießbrauch sind festgeschriebene Dienstbarkeiten im Grundbuch. Der Grundbucheintrag manifestiert sozusagen alle Rechte und auch Pflichten des Wohnberechtigten.

Obwohl es sich bei dem dinglichen Wohnrecht um eine Variante des Nießbrauchs handelt, existieren hierbei einige Einschränkungen. So ist vor allem die Fruchtziehung bei einem Wohnrecht stark eingeschränkt, denn der Berechtigte ist nur befugt, die betreffende Wohnung selbst zu nutzen. Diese zu vermieten und im Zuge dessen in den Genuss der Mietforderungen zu kommen, ist dem Berechtigten also untersagt. Der genaue Umfang des Wohnrechts sollte im Vorfeld ausführlich definiert werden, damit später keine Missverständnisse oder Konflikte entstehen.

Wohnrecht und Steuer

In den meisten Fällen wird ein Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt und dient in erster Linie der Absicherung der Hinterbliebenen. Dieses Recht ist natürlich bares Geld wert, denn ohne das Wohnrecht müsste der Berechtigte mitunter beträchtliche Wohnkosten tragen. Durch die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts kann dies effektiv vermieden werden. Nichtsdestotrotz hat dieses einen gewissen Wert und findet auch steuerlich Berücksichtigung, was oftmals vergessen wird. Sämtliche Verbindlichkeiten, Pflegeleistungen, eine Hypothek und auch Wohn- oder Nießbrauchrechte werden beim Fiskus berücksichtigt.

In juristischer Hinsicht entspricht die Einräumung eines Wohnrechts einer Vermögensübertragung und wird daher auch wie eine solche versteuert. Im Zuge dessen ergibt sich jedoch ein Problem, denn wenn das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt wird, stellt sich zunächst die Frage nach dem Wert des betreffenden Wohnrechts. Für die Berechnung des Wohnrechts gelten in der Bundesrepublik Deutschland besondere Vorschriften. Grundsätzlich gilt, dass ein testamentarisch definiertes Wohnrecht wie eine klassische Vermögensübertragung gehandhabt und somit auch so versteuert wird. Als Berechnungsgrundlage dienen hierbei die möglichen Mieteinnahmen, die man gegebenenfalls dem Mietspiegel entnehmen kann.

Wird ein Wohnrecht aber nicht erst von Todes wegen eingeräumt, ergeben sich weitere Probleme. Wenn der Immobilieneigentümer das Haus oder die Wohnung zu Lebzeiten verschenkt und sich selbst gleichzeitig ein lebenslanges Wohnrecht einräumt, ist es mitunter recht schwierig, zu ermitteln, welchen Wert das Wohnrecht hat, schließlich lässt sich im Vorfeld kaum abschätzen, wie lange der Berechtigte hiervon noch Gebrauch machen wird. Im Regelfall wird in einem solchen Fall von der durchschnittlichen Lebenserwartung ausgegangen, so dass das Alter des Schenkenden von immenser Bedeutung ist.

Sarah Greszat am 10.08.2011


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