Das Wohnrecht auf Lebenszeit

Das eingeräumte Wohnrecht auf Lebenszeit gilt tatsächlich ein Leben lang. War früher das Wohnrecht auf Lebenszeit meist auf ländliche Gebiete beschränkt, hat es heute auch bei Wohnungen und Immobilien außerhalb ländlicher Gebiete und landwirtschaftlicher Güter Einzug gehalten. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1093 BGB) ist ein Wohnrecht eine Dienstbarkeit, die im Grundbuch einzutragen ist. Die Dienstbarkeit bei Immobilien zählen als Rechte des Begünstigten. Das heißt, dass durch den Eintrag eines Wohnrechtes im Grundbuch die Rechte des Erben (des Eigentümers) an der Erbsache (der Immobilie) eingeschränkt sind.

Wohnrecht auf Lebenszeit – früher in der Landwirtschaft

Wohnrecht auf Lebenszeit, das kennen die meisten noch aus der Zeit auf dem Land, in der die ältere Generation der jüngeren Generation den Hof „vermachte“. Die „jungen Leute“ übernahmen die Geschäfte des Hofes und die Eltern, die den Hof übergaben, zogen meist aus dem Wohnhaus in den dafür vorgesehenen „Altenteil“. Das war meist ein kleineres Haus, das speziell zu diesem Zweck auf dem Gelände erbaut worden ist. Zwar wurde dies zur damaligen Zeit nicht als Wohnrecht auf Lebenszeit genannt, sondern als „Hofübergabe“, aber grundsätzlich war diese Übergabe nichts anderes als ein Wohnrecht auf Lebenszeit, das für die Eltern galt.

Heute ist es meist so, dass dieses Wohnrecht auf Lebenszeit auch in der Landwirtschaft noch oft praktiziert wird, jedoch in den allermeisten Fällen als Recht im Grundbuch eingetragen wird. Damit sind die Eltern in jedem Fall auf der sicheren Seite, da sie auch bei Streitigkeiten nicht damit rechnen müssen, aus „ihrem“ Haus ausziehen zu müssen und alles zu verlieren, was sie sich im Laufe ihres Lebens hart erarbeitet haben.

Mit dem lebenslangen Wohnrecht wird der betreffenden Person das Recht eingeräumt, eine Wohnung / ein Haus oder einem bestimmten Teil einer Wohnung / eines Hauses in der Regel unentgeltlich zu benutzen. Das Wohnrecht ist allerdings nicht übertragbar.

Aufhebung des lebenslangen Wohnrechts

In der Praxis wird das lebenslange Wohnrecht oft von Kindern gegenüber ihren Eltern eingeräumt, wenn ein Gebäude / eine Immobilie im Sinne einer vorzeitigen Erbschaft übertragen werden soll. Damit sichern sich die früheren Besitzer der Immobilie – in diesem Fall die Eltern – das Recht, ein Leben lang in ihrem früheren Haus wohnen zu können. Grundsätzlich ist das Wohnrecht nicht einseitig aufhebbar. Es kann nur dann aufgehoben werden, wenn sich beide Parteien über die Aufhebung einig sind.

Wohnrecht auf Lebenszeit zur Absicherung

Wer als Eltern seine Wohnung oder sein Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder übertragen möchte, sollte sich vorher genauestens informieren. Viele Eltern sind sich nämlich unsicher diesen Weg zu gehen, da sie dann nicht mehr alleine über die Immobilie bestimmen können. Allerdings können einige Sicherungsklauseln eingebaut werden. Ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht schützt die Eltern davor, dass sie womöglich aus „ihrem“ Haus ausziehen müssen, weil die Kinder etwa die Immobilie verkaufen wollen.

Hat das Nießbrauchsrecht Vorteile?

Es kann empfehlenswert sein, beispielsweise bei einer vermieteten Immobilie einen Nießbrauch eintragen zu lassen. So können die Eltern auch weiterhin die Mieteinnahmen dieses Hauses behalten. Das kann von Vorteil sein, da sie von diesen eventuell später ein Pflegeheim bezahlen können. Ein Vorteil des Nießbrauchsrechts ist, dass der Steuerwert der Immobilie durch den Nießbrauch gemindert wird. Das heißt, dass diese Immobilie aus dem restlichen Vermögen der Eltern ausgeklammert wird und die Kinder können alle zehn Jahre ihren Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro ausnutzen. Der Nießbrauch das umfassende Recht wird ebenfalls oft von den schenkenden Eltern gewünscht.

Was passiert bei einer Scheidung?

Angesichts der hohen Scheidungsrate fragen sich viele Eltern, was mit der Immobilie geschieht, wenn sich ihr Kind scheiden lässt. Für diesen Fall können die Eltern aber zusätzlich vorsorgen. Durch ein Rücktrittsrecht können Eltern beispielsweise die Kinder dazu verpflichten, dass das geschenkte Vermögen, hier die Immobilie, im Falle einer Heirat von jedem Zugewinnausgleichs-Anspruch ausgeschlossen ist.

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