Erbschaftsrecht

Das Erbschaftsrecht regelt nach dem Ableben des sogenannten Erblassers den Übergang dessen Vermögens, dem Nachlass, auf eine oder mehrere Personen. Dank des Erbrechts ist es überhaupt möglich, noch zu Lebzeiten Verfügungen bezüglich des persönlichen Eigentums zu verfassen und so seinen letzten Willen auch nach dem eigenen Tod durchzusetzen. Das deutsche Erbschaftsrecht ist im Grundgesetz verankert, sodass es hierbei keinerlei Einschränkungen gibt. Selbst wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen und somit keine Vorkehrungen für seinen Tod getroffen hat, tritt das Erbrecht in Kraft, schließlich werden hierin sämtliche Übergänge des Eigentums und anderer veräußerbarer Rechte des Verstorbenen geregelt.

Existiert kein Testament, ist das offizielle Erbschaftsrecht von enormer Bedeutung, da es in einem solchen Fall die gesamte Auseinandersetzung des Erbes regelt. So legen die Paragraphen §1924 bis §1929 des Bürgerlichen Gesetzbuches die gesetzliche Erbfolge fest. Hierbei werden die gesetzlichen Erben, je nach der Art der Blutsverwandtschaft, in die Ordnungen eins bis fünf unterteilt. Bei den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung handelt es sich beispielsweise um die Kinder des Erblassers, die bei der Verteilung des Nachlasses folglich an erster Stelle stehen.

Das Erbschaftsrecht und die Erbenordnung

Falls es keinen Erben der ersten Ordnung gibt, wird der Nachlass unter den Erben der nächsthöheren Ordnung aufgeteilt. Auf diese Weise wird fortgefahren bis zumindest ein gesetzlicher Erbe ermittelt wurde oder festgestellt wird, dass der Erblasser keinen gesetzlichen Erben hinterlassen hat.

Folglich bleiben nicht blutsverwandte Hinterbliebene, wie beispielsweise ein nicht ehelicher Partner oder enge Freunde, bei der Verteilung des Nachlasses vollkommen unberücksichtigt, es sei denn, es existiert ein Testament. Ist dies der Fall, schafft das Erbschaftsrecht lediglich die Rahmenbedingungen, um eine korrekte Auseinandersetzung des Erbes gewährleisten zu können.

Im Erbrecht ist aber nicht nur die Aufteilung des Nachlasses geregelt, denn neben der gesetzlichen Erbfolge befasst sich dieser Teil des deutschen Grundgesetzes ebenfalls mit dem ordnungsgemäßen Ablauf aller Erbangelegenheiten. So obliegt unter anderem auch die Testamentseröffnung dem zuständigen Nachlassgericht, ebenso wie die Ausstellung eines offiziellen Erbscheins, der als amtliches Zeugnis dient. Zudem legt das Erbschaftsgesetz ebenfalls fest, ob ein Erbe erbunwürdig ist. Wer also beispielsweise den Tod des Erblassers verschuldet hat, ist trotz seiner etwaigen Pflichtteilsberechtigung oder testamentarischen Erwähnung des Erbes unwürdig und erhält daher nichts vom Nachlass des Verstorbenen.

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