
Nachträglich Ansprüche im Erbrecht anmelden
In Sachen Erbrecht hat der deutsche Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vielzahl an Regeln und Gesetzen definiert, die einen strengen juristischen Rahmen hierfür bilden. So existieren in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Fristen, die vor allem für all diejenigen von Belang sind, die Ansprüche im Erbrecht geltend machen möchten. Im Allgemeinen geschieht dies im Rahmen der Erbauseinandersetzung und somit unmittelbar im Zuge der Nachlassregelung. In vielen Fällen geht dies jedoch nicht reibungslos vonstatten, wodurch sich mitunter gravierende Verzögerungen ergeben, die wiederum mit den juristisch im BGB verankerten Fristen kollidieren könnten.
Verjährungsfristen im Erbrecht
Die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland sieht verschiedene Verjährungsfristen im Erbrecht vor, so dass sich Erben intensiv hiermit befassen und gegebenenfalls auch einen Fachmann zurate ziehen sollten, damit sie ihre Erbansprüche nicht im schlimmsten Fall durch Unwissenheit verlieren, weil diese verfallen sind. Zudem kann man die Verjährungsfristen auch unterbrechen. Durch die Reform des Erbrechts, die zum 01. Januar des Jahres 2010 in Kraft getreten ist, haben sich die erbrechtlichen Verjährungsfristen verkürzt und sollten daher fortan noch stärker berücksichtigt werden.
Die betreffenden Vorschriften geben eine Regelverjährung von drei Jahren (Stand 2011) für erbrechtliche Ansprüche vor. In der Praxis bedeutet dies, dass Erben, die entweder durch das Testament des verstorbenen Erblassers oder das gesetzliche Erbrecht erbrechtliche Ansprüche erworben haben, diese innerhalb von drei Jahren geltend machen müssen. Für Sonderfälle hat der Gesetzgeber aber auch weiterhin die 30-jährige Verjährungsfrist erhalten. Besteht beispielsweise ein Herausgabeanspruch gegenüber den Vorerben oder dem Erbschaftsbesitzer, können erbrechtliche Ansprüche daher nach wie vor 30 Jahre lang geltend gemacht werden. In diesem Fall muss man seinen Auskunftsanspruch geltend machen.
Geht es um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen besteht eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Für Erbfälle nach dem 01. Januar 2010 beläuft sich die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche sogar auf nur ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte vom Erbfall Kenntnis erlangt hat. Wer seinen gesetzlichen Pflichtteil durchsetzen möchte, hat demnach nur eine relativ kurze Verjährungsfrist zu beachten.
Erbansprüche nachträglich geltend machen
Hinsichtlich der Verjährungsfristen besteht im deutschen BGB Erbrecht somit durchaus die Möglichkeit, Erbansprüche nachträglich geltend zu machen. Hierbei gilt es aber natürlich einiges zu beachten, damit dies auch wie gewünscht vonstattengehen kann. In erster Linie muss man die geltenden Verjährungsfristen für den betreffenden Nachlass berücksichtigen, denn sobald diese abgelaufen sind, hat man keine Möglichkeit mehr, seine erbrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Innerhalb dieser vor allem in den Paragraphen §§ 197, 2026 und 2332 BGB festgelegten Fristen ist es aber im Allgemeinen ohne Weiteres möglich, nachträglich Erbansprüche durchzusetzen.
Bei erbrechtlichen Ansprüchen auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbschaftsbesitzer den Besitz der betreffenden Erbschaft erlangt. Wer dahingegen einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen möchte, hat im Rahmen der erbrechtlichen Verjährungsfristen hierfür ab der Kenntniserlangung von dem Erbfall gewöhnlich drei Jahre Zeit. Trat der Erbfall aber erst nach dem 01. Januar 2010 ein, liegt die Verjährungsfrist bei nur einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall erfahren hat.
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