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Wohnrecht Eintragung in das Grundbuch?

Wer zu Lebzeiten sein Haus an die Kinder überschreibt, macht sich oft nicht zu Unrecht Gedanken darüber, ob das eigene Wohnrecht im Grundbuch festgehalten werden sollte. Gibt es keine schriftliche Vereinbarung hierzu, kann im schlimmsten Fall ein Umzug im hohen Alter drohen und darauf möchte sich niemand einlassen. Auch der Ehepartner kann das lebenslange Wohnrecht in einer Wohnung erhalten, das bestehen bleibt, wenn der Wohnungseigentümer verstirbt und seine Kinder die Wohnung erben. Auch wenn die Familie zusammenhält und eigentlich kein Streit in Sicht ist, so sollten sich beide Parteien überlegen ob eine schriftliche Regelung als Absicherung für beide Parteien alle eventuellen Streitpunkte bereits vorab aus dem Weg räumen kann. Durch eine Eintragung ins Grundbuch lässt sich nämlich nicht nur das reine Wohnrecht schriftlich festhalten, sondern auch andere wesentliche Punkte wie beispielsweise die Pflege im Bedarfsfall kann man festlegen.

Wie legt man das Wohnrecht gesetzlich fest und was kostet das?

Eintragungen ins Grundbuch können nur über einen Notar erfolgen. Auch eine Eintragung über das Wohnrecht einer bestimmten Person kann nur und ausschließlich über einen Notar erfolgen, der den Vertrag beglaubigen muss und beim Grundbuchamt für die Eintragung der Vereinbarungen sorgt. Der Notar berechnet hierbei seine Kosten anhand der Gebührenordnung, die vom Vertragswert abhängig ist. Der Notar kann diese vor Beginn seiner Tätigkeit ausrechnen und mitteilen. Neben dem lebenslangen Wohnrecht kann man sich auch den lebenslangen Nießbrauch sichern. Das hat den Vorteil, dass man die Wohnung vermieten darf, wenn man selbst nicht mehr darin wohnen möchte oder kann. So kann mit den dadurch erzielten Mieteinnahmen ein Teil der Kosten für eine Pflegeeinrichtung gedeckt werden.

Zusätzliche Vereinbarungen zum lebenslangen Wohnrecht

Neben dem Wohnrecht auf Lebenszeit kann man nicht nur das lebenslange Nießbrauchsrecht von einem Notar festhalten lassen, sondern auch weitere Regelungen schriftlich vereinbaren. Normalerweise enthält ein Vertrag über das lebenslange Wohnrecht auch eine Regelung, die laufenden Betriebskosten einer Immobilie betreffend. Hier kann man vereinbaren, dass der Nutzer des Wohnrechts anteilig die Betriebskosten übernimmt aber auch eine Regelung, in der die neuen Eigentümer diese übernehmen müssen, ist möglich. Auch unverheiratete Paare können ihren Kindern ein gemeinsames Haus zu Lebzeiten überschreiben und für sich ein lebenslanges Wohnrecht aushandeln. Hat nur ein Ehepartner die Immobilie überschrieben, so muss das lebenslange Wohnrecht des anderen über den Todesfall des ursprünglichen Eigentümers hinaus schriftlich festgehalten werden. Wird die Person, die das lebenslange Wohnrecht genießt, pflegebedürftig, so kann der Notar auch festhalten, wie in diesem Falle verfahren werden soll und ob die Person mit Wohnrecht Zuhause gepflegt werden soll oder in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden soll.

Grundsätzlich stellen sich hierbei last but not least einige Fragen: Ist das Erbe verschenken sinnvoll oder nicht? Welches sind die Unterschiede zwischen dem Vermögen lebzeitig verschenken oder vererben? Ist ein Wohnrecht unentgeltlich? Wie sichere ich mir ein lebenslanges Wohnrecht mit vertraglicher Grundlage.

Angelika Schmid am 22.02.2011


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