Lebenslanges Wohnrecht

Mit einem Wohnrecht wird einer Person, bei der es sich nicht um den Eigentümer handelt, offiziell das Recht eingeräumt, eine Immobilie oder einen Teil davon zu bewohnen. Die berechtigte Person darf den entsprechenden Bereich des Gebäudes also unter Ausschluss des Eigentümers bewohnen und somit als Wohnung nutzen. Das lebenslange Wohnrecht stellt eine besondere Variante des Wohnrechts dar, die auf Lebenszeit gilt. Folglich befugt das lebenslange Wohnrecht eine Person, die jeweiligen Räumlichkeiten bis zu ihrem Lebensende zu bewohnen.

Demzufolge endet das lebenslange Wohnrecht erst mit dem Tod des Berechtigten und ist fest an die jeweilige Immobilie gebunden. Damit es später zu keinen Schwierigkeiten kommt, sollte ein solches Wohnrecht stets vertraglich definiert werden, denn ansonsten hat der Begünstigte keine rechtliche Handhabe, wodurch das lebenslange Wohnrecht dann nicht verbindlich gilt.

Insbesondere im Zusammenhang mit einer Schenkung findet das lebenslange Wohnrecht häufig Anwendung. Wollen beispielsweise die Eltern ihr Eigenheim noch zu Lebzeiten an ihre Kinder verschenken, um so Erbschaftssteuer zu sparen, wird die Schenkung häufig an ein lebenslanges Wohnrecht geknüpft. So ändern sich zwar die Eigentumsverhältnisse der Immobilie, doch die Eltern können weiterhin in dem Haus oder der Wohnung verbleiben.

Rechtliche Basis für ein lebenslanges Wohnrecht

Für die Einrichtung eines lebenslangen Wohnrechts ist es von immenser Bedeutung, dass dieses in das Grundbuch eingetragen und zusätzlich vertraglich geregelt wird. Denn nur auf diese Art und Weise kann der Berechtigte sein lebenslanges Wohnrecht auch im Falle eines Eigentümerwechsels oder etwaigen Streitigkeiten geltend machen.

Die rechtliche Basis für das lebenslange Wohnrecht findet sich unter § 1093 BGB. Hierin werden die juristischen Grundlagen des Wohnungsrechts definiert, die selbstverständlich auch für ein lebenslanges Wohnrecht von größter Bedeutung sind. So räumt der Gesetzgeber dem Befugten das Recht ein, seine Familie, sowie zur standesgemäßen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in seinen Haushalt aufzunehmen. Folglich kann der Eigentümer kein entsprechendes Verbot aussprechen, auch wenn das lebenslange Wohnrecht nur für eine Person gilt. Dieses Aufnahmerecht gilt zudem auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Gefährten können demnach ebenfalls problemlos in einer mit lebenslangem Wohnrecht behafteten Wohnung oder Immobilie aufgenommen werden. Falls sich das Wohnrecht lediglich auf einen Teil einer Immobilie bezieht, darf der Berechtigte außerdem die Anlagen und Einrichtungen ebenfalls nutzen, die für den gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner konzipiert wurden. Nach dem Gesetz hat der Eigentümer im Falle eines Wohnrechts keinen juristischen Anspruch auf eine Besichtigung der Räumlichkeiten. Demnach muss das Besichtigungsrecht gesondert vereinbart werden, wenn der Eigentümer hiervon Gebrauch machen möchte.

Im Zuge eines lebenslangen Wohnrechts nach § 33 des WoEigG (Wohneigentumsgesetzes) kommen dem Berechtigten demnach einige Rechte zugute, sodass dieser die Wohnung bis zu seinem Lebensende bewohnen kann. Hierbei gilt es aber auch zu beachten, dass die Lastentragung, also die Erhaltung der Sache (§ 1041 BGB) von Gesetzes wegen dem Wohnungsberechtigten obliegt. Dies bedeutet, dass dieser für die gewöhnlichen Kosten für Reparaturen, Heizung, Strom und auch öffentliche Kosten selbst aufkommen muss. Lediglich außergewöhnliche Ausbesserungen müssen vom Eigentümer finanziert werden, obgleich dieser nicht dazu verpflichtet ist, diese durchzuführen.

Lebenslanges Wohnrecht und Eigentümerwechsel

Ein Eigentümerwechsel hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das lebenslange Wohnrecht, sofern dies schriftlich fest mit der Immobilie verbunden wurde. Folglich muss der Käufer eines Gebäudes, das mit einem Wohnrecht behaftet ist, das verfügte Wohnrecht akzeptieren und kann hieran keine Änderungen vornehmen. Im Falle einer Zwangsversteigerung gestaltet sich dies jedoch anders. Hierbei ist es entscheidend, welchen Rang das Wohnrecht im Grundbuch einnimmt. Ist dieses ranghöher als das Recht des betreibenden Gläubigers, hat der Berechtigte nichts zu fürchten, da das lebenslange Wohnrecht trotz Versteigerung bestehen bleibt. Falls jedoch die Rechte des Gläubigers im Grundbuch über dem Wohnrecht stehen, erlischt das lebenslange Wohnrecht im Zuge der Zwangsversteigerung.

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