Internationales Erbrecht: San Marino

Als älteste Republik der Welt kann San Marino auf eine Geschichte zurückblicken, die bis ins Jahr 301 zurückreicht. Die nur etwas mehr als 60 Quadratkilometer umfassende Republik ist komplett von Italien umschlossen und aus diesem Grund eng mit diesem wichtigen Handelspartner verbunden. In landschaftlicher Hinsicht wird San Marino von der Nähe der adriatischen Küste und dem Felskamm Monte Titano gleichermaßen geprägt, sodass sich San Marino zu einem beliebten Reiseziel entwickelt hat.

Abgesehen von der landschaftlichen Schönheit hat San Marino aber noch vieles mehr zu bieten. So ist die Republik vor allem als wahres Steuerparadies bekannt, denn der sanmarinesische Staat erhebt fast keine Steuern. Aus diesem Grund zieht es viele Unternehmen und auch betuchte Privatpersonen aus der ganzen Welt zusätzlich nach San Marino.

Das Erbrecht in San Marino

San Marino zeichnet sich aber nicht nur in steuerlicher Hinsicht durch einige Besonderheiten aus, denn auch das sanmarinesische Rechtssystem unterscheidet sich maßgeblich von der Gesetzgebung anderer Länder. Das römische Recht dient heutzutage in den meisten Staaten als Basis für die moderne Gesetzgebung, doch San Marino ist eines der weltweit letzten Refugien, in denen das sogenannte Ius Commune nach wie vor von Bestand ist.

Bei dem Ius Commune handelt es sich um das gemeine Recht, das sich bereits im 11. Jahrhundert europaweit durchsetzen konnte und seitdem gelehrt wurde. Im Laufe der Jahrhunderte hat sich die Gesetzgebung massiv gewandelt, wodurch heute praktisch jeder Staat über ein eigenes Rechtssystem verfügt. Grundlage für das moderne Zivilrecht, das in Kontinentaleuropa Anwendung findet, ist jedoch stets das Ius Commune. Die Republik San Marino ist jedoch einer der wenigen Staaten, der das gemeine Recht noch heute praktisch unverändert einsetzt.

Diese Besonderheit schlägt sich selbstverständlich auch auf das sanmarinesische Erbrecht nieder. Wie bereits im antiken Rom definiert das Erbrecht, dass im Rahmen einer Erbschaft nicht nur die gesetzlichen Erbnehmer Berücksichtigung finden müssen, sondern ebenfalls Personen, die der verstorbene Erblasser hätte entlohnen müssen. Zudem wurde bereits durch das römische Recht festgelegt, dass neben dem Vermögen auch die Verbindlichkeiten auf die Erben über gehen.

Darüber hinaus basierte die römische Gesetzgebung darauf, dass der Erwerb von Eigentumsrechten durch eine Veräußerung oder auch eine Erbschaft vonstattengehen kann. In den Grundsätzen stimmt das Erbrecht fast aller Staaten hiermit überein, doch in San Marino gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Ius Commune noch heute nahezu unverändert.

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