Wohnrecht oder Nießbrauch Was ist besser?

Viele Menschen wollen ihr Hab und Gut nicht erst durch ihren Tod auf die Erben übertragen, sondern stattdessen bereits zu Lebzeiten eine solche Übertragung vollziehen. Insbesondere bei Immobilien ist dies häufig der Fall. Wer einen solchen Schritt plant, sollte sich aber stets darüber im Klaren sein, dass eine lebzeitige Übertragung, sprich eine Schenkung, weitreichende Konsequenzen hat. So verliert der Schenkende seine Eigentumsrechte und tritt diese an den Beschenkten ab. Folglich kann der frühere Eigentümer keinerlei Ansprüche mehr geltend machen, was sich speziell im Falle von Streitigkeiten äußerst negativ auswirken kann. So kann der neue Eigentümer beispielsweise den Auszug des Schenkers verlangen, sodass dieser sein geliebtes Eigenheim verlassen muss. Auch ein Verkauf der betreffenden Immobilie ist in einem solchen Fall möglich, schließlich verfügt der Beschenkte als neuer Eigentümer über sämtliche Befugnisse und Rechte an dem betreffenden Haus.

Nichtsdestotrotz bringt eine lebzeitige Schenkung einer Immobilie nicht nur Nachteile und Risiken mit sich. Im Gegenteil, denn hierdurch kann man sich auch den einen oder anderen Vorteil verschaffen, sodass es im Vorfeld genau abzuwägen gilt. Einerseits kann der spätere Erblasser sein Eigenheim so auf eine Person seiner Wahl übertragen und muss nicht bangen, dass im Zuge des Nachlassverfahrens anders entschieden wird. Zudem lässt sich durch eine Schenkung unter Lebenden bares Geld sparen, denn hier sind die gesetzlichen Freibeträge der Schenkungs- und Erbschaftssteuer alle zehn Jahre nutzbar, was die Steuerlast für den Beschenkten und späteren Erben deutlich verringern kann.

Schenkung absichern

Wer sein Eigenheim trotz dieser gewissen Risiken lebzeitig verschenken will, sollte sich im Zuge dessen bestmöglich absichern und auf diese Art und Weise dafür Sorge tragen, dass der schlimmste Fall nicht eintritt. Durch die Definition einer bestimmten Auflage im Schenkungsvertrag kann der Schenkende im Vorfeld Einfluss nehmen und so beispielsweise eine Veräußerung untersagen. Im Rahmen eines Schenkungsvertrages kann aber auch ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch festgelegt werden.

Wird im Schenkungsvertrag ein Wohnrecht definiert, hat der Schenker das Recht, das betreffende Gebäude oder zumindest Teile davon weiterhin als Wohnung benutzen zu dürfen. Diese Nutzung erfolgt unter Ausschluss des Eigentümers, sodass der Schenker nicht auf das Wohlwollen des Beschenkten angewiesen ist. Ein im Grundbuch vermerktes Wohnrecht ist unumstößlich, sodass selbst heftige Streitigkeiten nicht zum Verlust der Wohnung führen.

Im Gegensatz zu einem einfachen Wohnrecht beinhaltet ein Nießbrauch nicht nur die Nutzung eines Gebäudes als Wohnung, sondern ebenfalls die sogenannte Fruchtziehung. Folglich kommen beispielsweise auch Mieteinnahmen des betreffenden Objekts dem Schenker weiterhin zugute, obwohl dieser nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist. Auch die landwirtschaftliche Nutzung des dazugehörigen Grundstücks ist im Nießbrauch inbegriffen, sodass lediglich die rechtliche Verfügungsgewalt beim eigentlichen Eigentümer liegt.

Laien, die ihr Eigenheim oder eine andere Immobilie zu Lebzeiten verschenken wollen, stellen sich oftmals die Frage, welche Sicherung die beste ist. Zur Auswahl stehen der Nießbrauch und das Wohnrecht. Grundsätzlich haben natürlich beide Varianten ihre Vor- und Nachteile, doch wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich für den Nießbrauch entscheiden. Dieser umfasst weitaus mehr Rechte als ein simples Wohnrecht und bietet demnach eine höchstmögliche Absicherung.

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