Wer kann oder sollte ein Testament machen?

Wer sich keine Gedanken über den eigenen Tod macht und dieses Thema mehr oder weniger aus seinem Leben verbannt, erspart sich vielleicht Kummer und Sorgen, kann aber gleichzeitig auch nicht für den Ernstfall vorsorgen. Im Zweifelsfall hinterlässt man dann seinen Angehörigen eine Vielzahl an Sorgen und Nöten und macht die Situation somit in keinster Weise besser. Zudem beraubt man sich selbst mit einem solchen Verhalten seiner Möglichkeiten, schließlich kann man mit einer Verfügung von Todes wegen nicht nur für eine Erleichterung der gesamten Situation für die Hinterbliebenen sorgen, sondern gleichzeitig auch über den Tod hinaus über sein Eigentum verfügen. Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht auf eine Testamentserrichtung juristisch verankert. Grundsätzlich hat demnach jeder Bürger die Möglichkeit, ein Testament zu errichten und auf diese Art und Weise schon zu Lebzeiten festzulegen, was mit seinem Hab und Gut nach seinem Tod geschehen soll.

Trotz dieser gesetzlich festgelegten Testierfreiheit machen nur relativ wenige Menschen hiervon tatsächlich Gebrauch. Dass die gesetzliche Erbfolge im Großteil aller Erbfälle Anwendung findet, ist folglich in keinster Weise verwunderlich. Viele Menschen machen sich schlichtweg keine Gedanken über den Erbfall und das Erbrecht und die für sie daraus resultierenden Folgen oder halten die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages für nicht erforderlich. Ebenso verhält es sich mit sinnvollen Vollmachten, auch hier existieren immer noch viel zu wenige. Erbrecht-Tipp: Erstellen Sie ein Testament und nutzen Sie hierfür rechtssichere Vorlagen und Muster, damit im Falle eines Falles Ihr Nachlass in die richtigen Hände kommt.

Wer kann ein Testament machen?

Für Laien, die die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen in Erwägung ziehen, stellt sich zunächst die Frage, wer überhaupt ein Testament machen kann. Die deutsche Gesetzgebung hält in dieser Hinsicht eine klare Antwort bereit, die hierüber Auskunft gibt. So kann im Allgemeinen jeder Bürger ein Testament errichten, sofern die Testierfähigkeit nach § 2229 Absatz 4 BGB gegeben ist.

Obgleich die volle Testierfähigkeit erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben ist, haben laut § 2229 BGB auch Minderjährige die Möglichkeit, ein Testament zu errichten. Hierbei muss man aber berücksichtigen, dass diese Möglichkeit erst Minderjährigen ab 16 Jahren zur Verfügung steht, wobei eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Zuge dessen nicht vorliegen muss. Gleichzeitig wird mit § 2247 BGB festgelegt, dass Minderjährige kein eigenhändiges Testament machen können. Dies trifft im Übrigen auch auf Menschen zu, die nicht schreiben können.

In § 2229 Absatz 4 BGB werden zudem noch weitere Angaben dazu gemacht, wer ein Testament errichten kann und wer nicht. Demnach schließen eine Geistesschwäche, eine Bewusstseinsstörung und eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit eine Testierfähigkeit unter Umständen aus. Dies ist aber natürlich nur dann der Fall, wenn der Testator hierdurch nicht die Bedeutung und Tragweite eines Testaments erfassen kann. Betreffende Personen können von Gesetzes wegen kein rechtskräftiges Testament errichten, da ihnen hierzu die erforderliche Testierfähigkeit fehlt.

Wer sollte ein Testament machen?

In Anbetracht der Gesetzeslage steht der Errichtung eines rechtskräftigen Testaments somit in der Regel nichts im Wege. Vor allem Laien, die sich bislang noch nicht mit dem BGB Erbrecht befasst haben, fragen sich außerdem häufig, ob in ihrem konkreten Fall eine Testamentserrichtung überhaupt notwendig oder sinnvoll wäre. Pauschal lässt sich dies nicht beantworten, denn dies hängt immer vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann man aber natürlich sagen, dass es nie verkehrt ist, für den Ernstfall vorzusorgen und seine Angehörigen nicht noch zusätzlich zu belasten.

Um festzustellen, ob man ein Testament verfassen sollte oder nicht, muss man sich zunächst mit dem geltenden Erbrecht vertraut machen und sich vor allem mit der gesetzlichen Erbfolge und dem Pflichtteil beschäftigen. Im Zuge dessen erkennt man recht schnell, ob die gesetzlichen Bestimmungen mit den eigenen Vorstellungen übereinstimmen oder doch erhebliche Abweichungen existieren. Wer andere Wünsche bezüglich der Verteilung seines Nachlasses hat, sollte folglich auf ein Testament zurückgreifen und hiermit eine gewillkürte Erbfolge definieren. Auf diese Art und Weise kann man dafür sorgen, dass das Haus in den Besitz eines bestimmten Erben geht, Wohnrechte festlegen oder auch den Lebensgefährten oder andere Personen am Nachlass beteiligen, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen würden. Bei Unsicherheiten oder Erbrecht Fragen empfehlen wir den Gang in eine Kanzlei für Erbrecht.

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