Testament prüfen wegen Erbrechtsreform?
Das Erbrecht ist eines der juristischen Teilgebiete, die einem mehr oder weniger stetigem Wandel unterliegen. Auch gesellschaftliche Normen verändern sich, sodass Gesetze immer wieder aufs Neue angepasst bzw. reformiert werden müssen. So beschließt die Politik alle paar Jahre Reformen. Das Erbschaftsrecht war jedoch schon fast Hundert Jahre alt und eine Erbrechtsreform deshalb auch schon überfällig. Durch Reformen ergeben sich mitunter erhebliche Unterschiede für die Betroffenen. Insbesondere für Laien ist es daher äußerst schwer, sich im Erbrecht zurechtzufinden, schließlich ist dieses ohnehin schon recht komplex. Die gesetzlichen Änderungen im Zuge der Reformen tragen dann noch maßgeblich dazu bei, dass Laien komplett den Überblick verlieren und somit nicht mit der aktuellen Gesetzeslage vertraut sind.
Nichtsdestotrotz sind diese Veränderungen im Zuge der immer wieder stattfindenden Reformen des Erbrechts unverzichtbar. Nur auf diese Art und Weise entspricht das geltende Erbrecht stets den aktuellen Gegebenheiten und veraltet nicht. Die Reformen des Erbrechts schaffen immer wieder neue Tatsachen und sorgen dafür, dass die Basis, auf der das Erbrecht beruht, zeitgemäß ist und auch auf Besonderheiten der jeweiligen Zeit eingeht. Die hierdurch zustande kommenden Änderungen sorgen wiederum dafür, dass sich für Erblasser neue bzw. veränderte Möglichkeiten ergeben. Aus diesem Grund sollten Erblasser mit dem aktuell geltenden Erbrecht vertraut sein, um so das Maximum aus ihrer letztwilligen Verfügung herausholen zu können.
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Neues Testament nach einer Reform?
Viele Erblasser, die bereits frühzeitig für den Fall der Fälle vorgesorgt und im Zuge dessen ein Testament errichtet haben, fragen sich nach einer Reform des Erbrechts, ob sie nun eine neue Verfügung von Todes wegen erstellen müssen. Die Angst, dass das Testament aufgrund der veränderten Gesetzeslage verfällt, ist häufig recht groß, sodass nach einer Reform stets große Unsicherheit herrscht.
Diese Befürchtungen sind selbstverständlich nachvollziehbar, aber vollkommen unberechtigt. Auch nach einer Erbschafts-Reform bleiben alte Testamente nach wie vor rechtskräftig, wodurch kein akuter Handlungsbedarf für künftige Erblasser besteht, die das alte Erbrecht als Grundlage für ihre Verfügung von Todes wegen genommen haben. Dennoch sollten sich diese mit dem reformierten Erbrecht befassen und etwaige Anpassungen in Erwägung ziehen. Das neue Testament schreiben ist nach einer Reform zwar nicht zwingend erforderlich, kann aber durchaus nützlich sein. Folglich gilt es zu erörtern, ob sich eine Anpassung des Testaments an eine vielleicht neue Lebenssituation als vorteilhaft erweisen würde. Zudem könnten sich auch aus der Erbschaftssteuerreform neue und steuersparende Gründe ergeben.
Die Erbrechts-Reform vom 01. Januar 2010
Zum 01. Januar 2010 ist die jüngste Erbrechtsreform in Kraft getreten und ging selbstverständlich mit gewissen Neuregelungen einher. Hierzu gehört unter anderem die Anpassung der Pflichtteilsentziehungsgründe. Während diese zuvor ausschließlich galten, wenn der betreffende Erbe dem Erblasser Schaden zugefügt hat, sind nun auch nahe Angehörige des Erblassers, wie zum Beispiel dessen Abkömmlinge, hierin inkludiert. Die Gründe zum Pflichtteilsentzug wurden modernisiert und erweitert.
Zudem werden Pflegeleistungen im reformierten Erbrecht deutlich höher honoriert, sodass Pflegende höhere erbrechtliche Ansprüche geltend machen können, selbst wenn sie parallel zur Pflege des Erblassers noch berufstätig waren. Pflegeleistungen ersparen einen Teil der Erbschaftssteuer. Durch die Reform des Erbrechts haben sich noch viele weitere Neuerungen ergeben, weshalb künftige Erblasser eine Überarbeitung ihres Testaments durchaus überdenken sollten.