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Testament-Kopie kann im Erbfall gegebenenfalls ausreichen

Wenn es um den Nachweis des eigenen Erbrechts geht, haben Erben mitunter Schwierigkeiten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Original der letztwilligen Verfügung des verstorbenen Erblassers nicht zu finden ist. Grundsätzlich sollte man als künftiger Erblasser stets versuchen, einen solchen Fall zu vermeiden. Bei einem öffentlichen Testament ergibt sich diese Problematik üblicherweise nicht, doch bei einem eigenhändigen Testament kann es durchaus dazu kommen, dass es nicht auffindbar ist. Wer für den eigenen Erbfall vorsorgen möchte, sollte unbedingt Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sein Testament auch gefunden wird.

Kopie des eigenhändigen Testaments sorgt für zusätzliche Sicherheit

So ist es sinnvoll, eine Vertrauensperson hinsichtlich der Existenz der Verfügung von Todes wegen zu informieren. Weiterhin kann man dieser Person eine Kopie des eigenhändigen Testaments überreichen. Im Ernstfall kann diese Kopie bereits ausreichend sein, sofern das Original des Testaments im Erbfall nicht aufzufinden sein sollte. Dies zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juli 2013 (Az. 2 WX 41/12).

Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang § 2356 BGB, denn der deutsche Gesetzgeber legt hierin fest, dass die Existenz einer Verfügung von Todes wegen mithilfe verschiedener Beweismittel bewiesen werden kann. Von Gesetzes wegen ist es demnach möglich, dass die Existenz und der Inhalt des unauffindbaren Testaments durch Zeugenaussagen bewiesen werden kann. Können also mehrere Personen die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen bezeugen und über den Inhalt Auskunft geben, kann dies durchaus als juristische Basis für die Erbschaft dienen. Für den Fall, dass es Personen gibt, die dagegen vorgehen, sind diese in der Pflicht und müssen grundsätzlich nachweisen können, dass der Erblasser das betreffende Testament zu Lebzeiten vernichtet oder widerrufen hat.

Liegt eine Kopie des eigenhändigen Testaments vor, ist diese natürlich dem zuständigen Nachlassgericht vorzulegen. Auf „anwalt24.de“ ist in diesem Zusammenhang zu lesen, dass eine solche Kopie des Testaments in Kombination mit einem Zeugenbeweis unter Umständen als ausreichend erachtet werden kann. Grundsätzlich bedeutet dies also, dass auch wenn das Original nicht aufzufinden ist, noch nichts verloren ist. Wer die Testamentserrichtung bezeugen und darüber hinaus eine Kopie der Verfügung von Todes wegen vorlegen kann, kann so gegebenenfalls das eigene Erbrecht in dem konkreten Fall nachweisen und seine Ansprüche im Rahmen des laufenden Nachlassverfahrens geltend machen.

Künftige Erblasser müssen im Rahmen ihrer Nachlassvorsorge somit an viele Dinge denken. Es geht somit nicht nur darum, den eigenen letzten Willen zu ergründen und eine entsprechende gewillkürte Erbfolge in einem ordnungsgemäßen Testament zu definieren, sondern zudem ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Verfügung von Todes wegen im Erbfall an der richtigen Stelle landet. Zusätzlich kann man sein Umfeld gegebenenfalls mit einer Kopie des Testaments ausstatten, falls das Original nicht zu finden ist.

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