Entlassung des Testamentsvollstreckers

Die Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers erweist sich in der Praxis immer wieder als überaus schwierig, weshalb sich künftige Erblasser hierfür unbedingt ausreichend Zeit nehmen sollten. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass ein Austausch des Testamentsvollstreckers nicht ohne weiteres möglich ist, sollte man diesem Aspekt genug Beachtung schenken. Wer im Rahmen seines Testaments eine Person als Testamentsvollstrecker benennt, sollte sich daher absolut sicher sein, dass diese Person für diese Aufgabe geeignet ist und die Verwaltung des Nachlasses im Sinne des Erblassers durchführt. Die Nachlassabwicklung muss vom Testamentsvollstrecker im Sinne des Verstorbenen durchgeführt werden, dafür haftet er letzten Endes auch.

Durch ein neues Testament oder einen Widerruf der betreffenden Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser selbst zu Lebzeiten selbstverständlich noch einen Austausch des Testamentsvollstreckers vornehmen. Nach dem Tod des Erblassers, wenn also der Erbfall eintritt, ist dies für gewöhnlich aber nicht mehr möglich. Weist das Testament jedoch grobe Mängel auf und wird aus diesem Grund für unwirksam erklärt, ist auch die testamentarische Ernennung des Testamentsvollstreckers hinfällig, sodass im Zweifelsfall das zuständige Nachlassgericht die Ernennung eines geeigneten Testamentsvollstreckers übernimmt.

Austausch des Testamentsvollstreckers bei Ehegattentestament

Im Falle eines Ehegattentestaments gestaltet es sich recht schwierig, den Testamentsvollstrecker auszutauschen. Ist einer der Partner verstorben, hat daher auch der überlebende Ehegatte mitunter schlechte Karten, wenn er eine andere Person als Testamentsvollstrecker einsetzen möchte. Der deutsche Gesetzgeber sieht dies im Erbrecht vor allem dann nicht vor, wenn durch den Austausch des Testamentsvollstreckers eine Beeinträchtigung der Schlusserben zu erwarten ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der neue Vollstrecker im Gegensatz zu seinem Vorgänger ein naher Verwandter eines anderen Erben ist. In der Praxis erweist sich dies als äußerst problematisch, weil der Schlusserbe im Zuge dessen mitunter eine Beeinträchtigung erwarten kann.

 Entlassung des Testamentsvollstreckers

Darüber hinaus existiert in Deutschland aber auch die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, sodass daraufhin ein neuer Testamentsvollstrecker bestimmt werden kann. Gemäß § 2227 BGB muss die Entlassung durch einen Beteiligten beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Nachdem der Antrag bei Gericht eingegangen ist, überprüft dieses, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers gegeben sind, schließlich muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen. Eine grobe Pflichtverletzung ist in diesem Zusammenhang ein ausreichender Grund und kann somit ein Entlassung des Testamentsvollstreckers ermöglichen.

Zudem kann die Ernennung des Testamentsvollstreckers auch für unwirksam erklärt werden, sofern dieser nicht dazu in der Lage ist, das Amt auszuüben. Nach § 2201 BGB ist dies der Fall, wenn der ernannte Testamentsvollstrecker in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt oder gänzlich geschäftsunfähig ist oder einen gesetzlichen Betreuer zur Besorgung seiner eigenen Angelegenheiten erhalten hat. In einer solchen Situation kann die betreffende Person dem Amt der Testamentsvollstreckung nicht gerecht werden, weshalb die Ernennung von Gesetzes wegen für unwirksam erklärt wird.

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