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Berliner Testament Öffnungsklausel kann zu Problemen führen

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die für den eigenen Erbfall vorsorgen und sich bei dieser Gelegenheit gegenseitig absichern möchten, ist das Berliner Testament üblicherweise die erste Wahl, da es sich hierbei um eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen handelt. Künftige Erblasser, die diese Form der Nachlassvorsorge in Erwägung ziehen, müssen aber auch einiges beachten. Insbesondere die Tatsache, dass ein Berliner Testament nach dem Tod eines Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners nicht mehr geändert werden kann und den Überlebenden somit dauerhaft bindet, gilt es hierbei zu berücksichtigen. Auf den ersten Blick erscheint dieser Aspekt nicht so dramatisch, doch falls der überlebende Partner beispielsweise erneut heiratet, können sich durchaus Probleme ergeben.

Öffnungsklausel soll Bindungswirkung des Berliner Testaments mindern

Die große Bindungswirkung kann sich somit als Nachteil des Berliner Testaments erweisen. Viele künftige Erblasser wollen aber dennoch nicht auf die Möglichkeit verzichten, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Aus diesem Grund wird oftmals eine sogenannte Öffnungsklausel in die Verfügung von Todes wegen integriert. Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner wollen so erreichen, dass der überlebende Partner in den Genuss einer größeren Entscheidungsfreiheit kommt. Dies kann unter anderem dann sinnvoll sein, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen zu einem Familienstreit kommt und der überlebende Ehegatte in Anbetracht der Situation das betreffende Familienmitglied enterben möchte, obwohl es im Berliner Testament als Schlusserbe eingesetzt wurde.

Laienhaft formulierte Öffnungsklausel im Berliner Testament kann problematisch sein

Angesichts dieser Situation erweist es sich in der Regel als sinnvoll, den überlebenden Ehegatten adäquat abzusichern, indem man eine sogenannte Öffnungsklausel in die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen integriert. Nicht selten wird ein Berliner Testament als eigenhändiges Testament errichtet, so dass die beiden Testatoren auf die juristische Unterstützung eines Experten verzichten. Insbesondere wenn es um die Öffnungsklausel geht, kann sich dies allerdings als großer Fehler erweisen. Wie aktuell auf „berliner-woche.de“ zu lesen ist, kann eine laienhaft formulierte Öffnungsklausel mitunter zu Problemen führen.

Das Oberlandesgericht Schleswig musste sich dem Bericht zufolge unlängst mit der Öffnungsklausel eines Berliner Testaments befassen. Hierin hieß es, dass der Längerlebende frei über den beiderseitigen Nachlass verfügen könne. Der überlebende Ehegatte hatte daraufhin Veränderungen hinsichtlich der Schlusserbschaft vorgenommen. Das Oberlandesgericht Schleswig erklärte dies für unzulässig, da bei der betreffenden Formulierung im Berliner Testament davon auszugehen sei, dass sich die Klausel lediglich auf lebzeitige Verfügungen beziehe. Das Urteil (OLG Schleswig, 3 Wx 75/13) vom 27. Januar 2014 zeigt somit, dass exakte Formulierungen bei der Testamentserrichtung von zentraler Bedeutung sind. Aus diesem Grund ist es im Allgemeinen ratsam, einen erfahrenen Juristen aufzusuchen und eine umfassende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

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