Bedingung im Testament aufschiebend oder auflösend

Für viele Menschen ist nicht ganz klar, dass Erben eine sehr komplizierte Sache sein kann. Beispielsweise dieser Sachverhalt: Kann eine Erbschaft auch an Bedingungen und Auflagen gebunden sein? Ja, im Zuge der Errichtung eines Testaments hat der Erblasser die Möglichkeit, die Erbeinsetzung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Auf diese Art und Weise kann der Testator das Verhalten der Erben beeinflussen und gleichzeitig auch den Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft etwas hinauszögern. Die allgemeine Testierfreiheit gibt dem künftigen Erblasser bei der Errichtung seines Testaments freie Hand, sodass dieser die Erbeinsetzung unter eine Bedingung stellen kann.

Durch die Möglichkeit, Bedingungen festzulegen, genießt der Erblasser ein Maximum an Freiheit und kann die Erbeinsetzung individuell gestalten. Der Erbfall tritt ein und trotzdem kann der Testator im Vorfeld frei entscheiden, an wen, wann, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen der Nachlass nach dem Tod des Erblassers verteilt werden soll. Durch die Erbeinsetzung unter einer bestimmten Bedingung kann der Erblasser noch zu Lebzeiten den Zeitpunkt beeinflussen, zu dem die Erbschaft anfällt. Außerdem lassen sich so die Verhaltensweisen der Erben steuern, schließlich müssen diese die Bedingungen erfüllen, um tatsächlich zu erben. Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet hierbei grundsätzlich zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen im Testament. Hierzu gehört ebenfalls auch die Befristung.

Aufschiebende Bedingung im Testament

Die Besonderheit einer aufschiebenden Bedingung im Testament besteht darin, dass der testamentarisch eingesetzte Erbe erst dann tatsächlich erbt, wenn die jeweilige Bedingung eingetreten ist bzw. erfüllt wurde. Inhaltlich existieren grundsätzlich keine Einschränkungen bezüglich der Ausgestaltung der aufschiebenden Bedingung, sofern diese nicht unmöglich ist oder gegen geltendes Recht verstößt. Eine solche aufschiebende Bedingung im Testament verdankt ihren Namen der Tatsache, dass sich hierdurch der Anfall der Erbschaft häufig verzögert. So wird die betreffende Person nicht direkt nach dem Tod des Erblassers Erbe, sondern muss zuvor noch die im Testament definierte Bedingung erfüllen. Durch eine aufschiebend bedingte Erbeinsetzung muss sich der Anfall der Erbschaft aber nicht zwingend verzögern, denn die betreffende Bedingung kann auch bereits vor dem Erbfall liegen. Viele Erblasser knüpfen die Erbeinsetzung an ein bestimmtes Alter oder daran, dass der betreffende Erbe verheiratet sein muss. Hat der Erbe das testamentarisch festgelegte Alter bereits erreicht oder ist längst schon verheiratet, hat die aufschiebende Bedingung keine verzögernde Wirkung, wodurch die Erbschaft ihren gewohnten Gang gehen kann. Anders gestaltet sich dies, falls die Bedingung zum Zeitpunkt des Todes nicht erfüllt wird, denn in einem solchen Fall wird die betreffende Person erst Erbe, sobald die aufschiebende Bedingung erfüllt ist.

Auflösende Bedingung im Testament

Die auflösende Bedingung im Testament bildet im deutschen Erbrecht das Gegenstück zur aufschiebend bedingten Erbeinsetzung. Durch eine solche auflösende Bedingung kann der Erblasser auf das Verhalten des betreffenden Erben Einfluss nehmen, obwohl er selbst bereits verstorben ist. Anders als bei einer aufschiebenden Bedingung erfolgt die auflösend bedingte Erbeinsetzung direkt bei Anfall der Erbschaft, sodass die betreffende Person auch sofort Erbe wird. Um die Erbschaft behalten zu dürfen, muss der jeweilige Erbe aber die auflösende Bedingung erfüllen. Sobald der Erbe gegen diese Bedingung verstößt, löst sich seine Erbschaft in gewisser Hinsicht auf, da er das Erbe wieder herausgeben muss.

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