Scheidung und Erbe

Scheidungen und Erbschaften sind stets ein heikles Thema, schließlich bedeutet dies die Trennung einer Ehe, die ein Leben lang halten sollte und auch den Verslust von vielen Rechten. Noch bei der Eheschließung sind sich die beiden Partner sicher, dass ihre Liebe ewig hält und sie den Rest ihres Lebens Seite an Seite verbringen werden. Im Alltag erweist sich dieses Vorhaben jedoch oftmals als überaus schwierig, denn wenn Streitigkeiten und heftige Auseinandersetzungen das gemeinsame Leben bestimmen oder man sich einfach auseinandergelebt hat, ist eine Trennung für alle Beteiligten oftmals das Beste.

Ehepaare sollten also keineswegs krampfhaft an ihrer Partnerschaft festhalten, nur weil sie sich einst das Ja-Wort gaben. Auch Kinder sollten kein Hinderungsgrund für eine Scheidung sein, schließlich spüren auch die lieben Kleinen, wenn es zwischen den Eltern nicht mehr stimmt. Folglich sollte man vor allem ehrlich zu sich selbst sein und sich gegebenenfalls eingestehen, wenn die zerrüttete Ehe gescheitert ist. Ist dies der Fall, gilt es einiges zu beachten, denn eine Scheidung hat insbesondere in juristischer Hinsicht stets weitreichende Folgen.

Erbrechtliche Konsequenzen einer Scheidung

So ergeben sich durch eine Scheidung nicht nur im alltäglichen Leben gravierende Veränderungen, sondern unter anderem auch in Sachen Erbrecht. Der deutsche Gesetzgeber sieht für Ehegatten eine gesetzliche Erbfolge vor und zählt diese zudem zu den pflichtteilsberechtigten Personen, so dass diese im Todesfall des Partners auf jeden Fall am Nachlass beteiligt werden. Durch die Scheidung wird die zuvor geschlossene Ehe aufgehoben, wodurch sich selbstverständlich ebenfalls erbrechtliche Konsequenzen ergeben.

Im Falle einer rechtskräftigen Scheidung findet daher das Ehegattenerbrecht selbstverständlich keine Anwendung mehr, schließlich sind die beiden ehemaligen Ehegatten nicht mehr verheiratet. Da ein amtliches Scheidungsverfahren durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und nicht innerhalb weniger Tage abgeschlossen ist, kommt es mitunter auch immer wieder vor, dass ein Partner währenddessen verstirbt. In einem solchen Fall stellt sich natürlich die Frage, ob das Ehegattenerbrecht noch gilt oder nicht. 

Mit § 1933 BGB hat der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich eine eindeutige Regelung geschaffen, die keine Fragen offen lässt. Demnach ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, sobald die juristischen Voraussetzungen für eine rechtskräftige Scheidung gegeben sind und der verstorbene Erblasser dieser vor seinem Ableben zugestimmt oder diese selbst beantragt hat. Ist all dies zum Zeitpunkt des Todes gegeben, findet ein Ausschluss des Ehegattenerbrechts statt, so dass der Noch-Ehegatte von Gesetzes wegen nicht am Nachlass beteiligt wird.

Im Zuge der Scheidung gilt es aber natürlich den ehelichen Güterstand (z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) zu beachten. So findet der Vermögensausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt. In Scheidung lebende Ehepaare sollten weiterhin beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament mitunter weiterhin gültig bleibt und somit explizit aufgehoben werden muss.

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