Vorempfang

Im deutschen Erbrecht werden Zuwendungen, die ein Erblasser noch zu Lebzeiten seinen gesetzlichen Erben zukommen lassen hat, als Vorempfänge bezeichnet. Ein solcher Vorempfang kann sich den §§ 2.050 bis 2.057a BGB entsprechend beim Anfall der Erbschaft auf die Höhe des jeweiligen Erbteils auswirken, denn hierdurch entsteht mitunter eine Ausgleichspflicht von Seiten des begünstigten Erben. Auf diese Art und Weise sorgt der deutsche Gesetzgeber dafür, dass ein gesetzlicher Erbe seinen Miterben gegenüber nicht bevorteilt wird, weil er bereits im Vorfeld Zuwendungen durch den nun verstorbenen Erblasser empfangen hat.

Vorempfang oder Schenkung

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert ausführlich, welche Art von Zuwendungen im Falle einer Erbschaft als Vorempfang gewertet wird. Hierzu zählen unter anderem Ausstattungen, wie in § 2.050 Absatz 1 BGB zu lesen ist. Demzufolge müssen Abkömmlinge, die eine Ausstattung, wie zum Beispiel für die erste eigene Wohnung oder zur Hochzeit, vom Erblasser erhalten haben, dies bei Anfall der Erbschaft mitteilen und ihrer Ausgleichungspflicht gegenüber den anderen Erben nachkommen.

Vorempfang mit oder ohne Ausgleichungspflicht

Eine derartige Ausgleichungspflicht besteht jedoch nicht ausschließlich für Ausstattungen, sondern ebenfalls für Zuschüsse, die die Vermögensverhältnisse des mittlerweile verstorbenen Erblassers überstiegen haben. Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben zu Lebzeiten finanziell unterstützt, indem er ihm Zuschüsse als Einkünfte oder für die Vorbildung zum Beruf gewährt hat, obwohl dies seine Vermögensverhältnisse eigentlich überstiegen hat, besteht für den Begünstigten eine Ausgleichungspflicht. In solchen Fällen spricht man entweder von einem Übermaß an Zuschüssen oder einem Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf. Juristische Basis hierfür ist § 2.050 Absatz 2 BGB.

Vorempfang muss bei Anordnung des Erblassers ausgeglichen werden

Zudem besteht ebenfalls für Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten noch getätigt hat, eine Ausgleichungspflicht, sofern der Verstorbene dies ausdrücklich gewünscht und angeordnet hat. Gemäß § 2.050 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können folglich alle Zuwendungen unter Lebenden einen späteren Ausgleich im Zuge des Nachlassverfahrens erforderlich machen, wenn der Erblasser dies angeordnet hat und der Begünstigte gesetzlicher Erbe des Erblassers ist.

In all diesen Fällen spricht man von einem Vorempfang, schließlich hat der begünstigte, gesetzliche Erbe in gewisser Hinsicht zumindest einen Teil seines Erbes schon im Voraus in Empfang genommen. Um eine nicht ordnungsgemäße Verteilung des Nachlasses zu verhindern, besteht in der Bundesrepublik Deutschland für solche Vorempfänge eine Ausgleichungspflicht. Dies bedeutet, dass Zuwendungen unter Lebenden auf den jeweiligen Erbteil angerechnet werden und diesen entsprechend mindern, sodass der Begünstigte keinen finanziellen Vorteil aus dem Vorempfang zieht.

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