Prozesskosten

Sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen werden unter dem Begriff Prozesskosten zusammengefasst. Hierzu zählen aber nicht nur die reinen Gerichtskosten, sondern ebenfalls alle anfallenden, außergerichtlichen Aufwendungen. In den §§ 91 bis 107 der deutschen Zivilprozessordnung werden die Prozesskosten genauestens definiert, sodass sich hier diesbezüglich exakte Regelungen finden.

Anders als bei den Gerichtskosten ist bei den außergerichtlichen Kosten nicht immer klar, ob diese tatsächlich zu den Prozesskosten gezählt werden. In einem solchen Fall erweist sich ein Blick in die Zivilprozessordnung als äußerst hilfreich, denn hierin ist festgelegt, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten, Anwaltskosten, sowie Reisekosten als Prozesskosten gelten. Dies ist selbstverständlich nur dann der Fall, wenn die Aufwendungen für die Führung der gerichtlichen Auseinandersetzung notwendig waren.

Prozesskosten in Nachlass Angelegenheiten

Da es in erbrechtlichen Angelegenheiten immer wieder zu teilweise massiven Streitigkeiten kommt, müssen sich nicht selten die Gerichte hiermit befassen und eine Klärung des Problems herbeiführen. Speziell wenn der Erblasser kein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, entbrennt nicht selten ein erbitterter Rechtsstreit zwischen den Miterben der Erbengemeinschaft. Einerseits ist dies für die beteiligten Erben natürlich sehr belastend und mit viel Stress verbunden. Andererseits bedeutet eine solche gerichtliche Auseinandersetzung erhebliche Prozesskosten.

Aber selbst wenn der Erblasser bereits frühzeitig für den eigenen Erbfall vorgesorgt und zu diesem Zweck ein Testament errichtet hat, sind Streitigkeiten keineswegs ausgeschlossen. Beispielsweise falls der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung sämtliche rechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen hat, ist dieses Dokument zumindest teilweise nicht rechtskräftig. So hat ein pflichtteilsberechtigter Erbe in einer derartigen Situation die Möglichkeit, sein Erbe einzuklagen. Grundsätzlich wird dieser mit der Klage auch Erfolg haben und seinen Pflichtteil am Nachlass erstreiten können, doch andererseits kommen auch mitunter hohe Prozesskosten auf ihn zu.

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