Ablieferungspflicht Testament
Es ist möglich, dass Testamente verschwinden. Dies kann den Grund haben, dass ein Erblasser das Testament so gut versteckt hat, dass man das Dokument nach seinem Ableben tatsächlich nicht finden kann. Beim Aufräumen könnte das Testament unbeachtet mit vielen weiteren Unterlagen unbeabsichtigt entsorgt werden. Es könnte aber auch sein, dass Menschen das Testament des Verstorbenen zwar finden, diesen Fund aber aus verschiedenen Motiven heraus verschwinden lassen. Dies ist meistens durch einen materiellen Vorteil begründet. Dieser Vorteil des herbeigeführten Verlustes könnte der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge sein. Ein Testament mit seinen Verfügungen und den ausgesetzten Vermächtnissen setzt die Erbfolge außer Kraft. Wenn der Erblasser den Betroffenen enterbt hat, könnte er sich auf diese Weise einen Vorteil verschaffen. Die Gründe für die Umgehung der Ablieferungspflicht eines Testamentes können vielschichtig sein und sind oft nicht sehr ehrenhaft, denn einen letzten Willen zu achten ist eigentlich die höchste Menschenpflicht.
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Ablieferungspflicht Testament – BGB
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 2259 Abs.1 BGB ist jeder Mensch verpflichtet, ein Testament, das er findet, unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Dabei ist jedes Schriftstück, das sich nach seinem Inhalt als Testament darstellt, abzuliefern. Die Ablieferungspflicht besteht völlig unabhängig davon, ob das Dokument gültig, widerrufen oder gegenstandslos ist. Diese Ablieferungspflicht tritt sofort nachdem er vom Ableben eines Erblassers Kenntnis erlangt in Kraft. Zu diesem Vorgang muss niemand besonders aufgefordert werden. Diese Ablieferungspflicht besteht Kraft Gesetz in Deutschland. Wenn das zuständige Nachlassgericht weit vom Wohnort entfernt ist, ist die Ablieferungspflicht unter diesen Umständen auch durch die Abgabe des Dokuments beim für Sie nächst gelegenen Amtsgericht erfüllt.
Das Unterlassen dieser Ablieferungspflicht kann zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber den Erben oder den Vermächtnisnehmern führen. Einleuchtend ist, dass dies in der Praxis sehr schwer nachzuweisen sein wird.
Ablieferungspflicht Testament – Nachlassgericht
Das Amtsgericht, bei welchem ein Testament hinterlegt wurde informiert über diese Hinterlegung umgehend das Standesamt des Geburtsortes des Verfügenden. Im Standesamt wird unverzüglich ein dementsprechender Vermerk in die Personenstandskartei eingetragen. Wenn ein Erblasser stirbt, melden die Angehörigen diesen Todesfall. Diese Information wird nunmehr weitergegeben an das Standesamt des letzten Wohnortes des Erblassers. Von dort aus wiederum wird wegen des eingeschriebenen Vermerks in der Kartei das Gericht, bei dem das Testament verwahrt wird, vom Tod unterrichtet. Das Nachlassgericht, dies ist meist eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts, lädt danach alle Angehörigen und Begünstigte der letztwilligen Verfügung ein, zur Testamentseröffnung. Die Anwesenheit zur Testamentseröffnung ist nicht zwingend, denn das Protokoll dieser Eröffnung wird sämtlichen Beteiligten auch schriftlich übersandt.