Wer trägt die Kosten des Pflegeheims?

Wenn es um die Gesundheit eines Menschen geht, sollten finanzielle Aspekte in den Hintergrund rücken, schließlich ist das Leben wohl das kostbarste Gut des Menschen und somit mit keinem Geld der Welt zu bezahlen. Nichtsdestotrotz spielt Geld im Gesundheitswesen eine recht große Rolle, da medizinische Behandlungen auch finanziert werden müssen. Damit die eigene Gesundheit dennoch keine Frage des Geldes ist, hat der deutsche Gesetzgeber entsprechende Vorkehrungen getroffen und basiert aus diesem Grund auf einem Sozialsystem, dem wiederum das Solidaritätsprinzip zugrunde liegt.

So bilden die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung in Deutschland Pflichtversicherungen für alle Bundesbürger. Nur unter strengen Auflagen kann man sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und auf diese Weise privat vorsorgen. Grundsätzlich muss man jedoch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemeldet sein, sodass im Falle eines Falles das deutsche Sozialversicherungssystem einspringt. Dies gilt selbstverständlich nicht nur im Krankheitsfall, sondern auch bei einer Pflegebedürftigkeit.

Als Mitglied der sozialen Pflegeversicherung hat man folglich einen juristischen Anspruch auf angemessene Leistungen und erhält im Zuge dessen beispielsweise im Falle einer häuslichen Pflege durch Angehörige Pflegegeld. Wird die Pflege dahingegen durch ambulante Pflegedienste durchgeführt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten im Rahmen der bestehenden Pflegestufen. Falls eine häusliche Pflege im vertrauten Umfeld nicht möglich sein sollte oder aus verschiedenen Gründen einfach nicht in Betracht kommt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim.

Pflegeheim – Kostenübernahme durch die gesetzliche Pflegeversicherung

Wenn es um die Unterbringung in einem Pflegeheim geht, gilt es erst einmal zu klären, inwiefern die gesetzliche Pflegeversicherung die Kosten hierfür übernimmt. Eine solche Unterbringung ist zwar Bestandteil des Leistungsspektrums, eine vollständige Kostenübernahme findet aber praktisch nicht statt. Zunächst einmal muss die Pflegestufe des Betroffenen festgestellt werden, denn diese ist für den Umfang der Leistungen aus der Pflegeversicherung ausschlaggebend.

Liegt beispielsweise Pflegestufe 1 vor, zahlt die Pflegeversicherung aktuell eine monatliche Pauschale in Höhe von 1.023 Euro (Stand 2011) an das betreffende Pflegeheim. Im Falle einer Pflegestufe 3 in Kombination mit besonderer Härte beläuft sich dieser Pauschalbetrag auf 1.825 Euro (Stand 2011), was das absolute Maximum ist. Die tatsächlichen Kosten einer vollstationären Pflege in einem Pflegeheim liegen in der Regel jedoch deutlich höher, weshalb der Pflegebedürftige ebenfalls zur Kasse gebeten wird. Hier richten sich die Kosten nach den unterschiedlichen Pflegeeinrichtungen. So muss der Betroffene mit seinem Einkommen natürlich zusätzlich ebenfalls für die Heimkosten aufkommen.

Angehörige und Sozialamt übernehmen im Notfall ebenfalls Kosten

Falls beispielsweise die Rente hierzu nicht ausreicht, müssen etwaige, unterhaltspflichtige Angehörige einen Beitrag leisten und die Unterbringung im Pflegeheim mitfinanzieren. Für den Fall, dass die Mittel trotz der Unterhaltspflicht Angehöriger nicht ausreichen und auch weiter kein Kapital aufgebracht werden kann, greift der Sozialhilfeträger auf Antrag ein und leistet dann Hilfe zur Pflege. Damit der Träger der Sozialleistungen in den Genuss sämtlicher Einkommen gelangt wird er auf einer Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte zurückgreifen. Das bedeutet, dass Unterhaltspflichtige sämtliche Einnahmen offen legen müssen und dem Sozialamt keine zusätzlichen Einnahmen verschweigen darf.  

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