Die Pflegestufen der Pflegeversicherung
Nicht mehr in der Lage zu sein, die Dinge des Alltags selbständig zu bewältigen, ist für die Betroffenen stets eine schreckliche Situation. In Folge einer Erkrankung, eines Unfalls oder einfach durch allgemeinen Kräfteverfall pflegebedürftig zu werden, bedeutet einen massiven Einschnitt. Als Pflegebedürftiger ist man zumindest teilweise nicht mehr dazu fähig, ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben zu führen und so auf die Hilfe anderer angewiesen. Abgesehen von der Abhängigkeit, die es erst einmal psychisch zu verkraften gilt, bedeutet eine Pflegebedürftigkeit auch finanzielle Einschnitte.
Selbst wer nicht mehr berufstätig ist und somit durch die Pflegebedürftigkeit keinen Gehaltsverlust zu verkraften hat, muss diese Situation finanziell auffangen können. Nimmt man die Dienste der unterschiedlichen professionellen Pflegedienste in Anspruch oder zieht in ein Heim, ist dies mit mitunter immensen Kosten verbunden, die die Rente übersteigen. Wer die Krankenpflege im Alter stattdessen von Verwandten oder Bekannten erhält, muss zwar keine Pflegekosten zahlen, dafür jedoch bedenken, dass der Pflegende seinen Job mitunter aufgeben muss, um die Pflege adäquat übernehmen zu können. Dies bedeutet finanzielle Einbußen, die sich nur schwer auffangen lassen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung
Als Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems fängt die gesetzliche Pflegeversicherung, die mit einer Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Kosten ab. So werden entweder die Kosten für einen professionellen Pflegedienst oder Ähnliches übernommen oder der Pflegebedürftige erhält Pflegegeld, das er dann dem Pflegenden zukommen lassen kann. Auf diese Art und Weise stellt der Gesetzgeber sicher, dass jeder für den Fall eines Falles abgesichert ist.
Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung hängen von der jeweiligen Pflegestufe des Pflegebedürftigen ab. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stuft die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen ein und legt so fest, in welcher Höhe Leistungen gezahlt werden.
Bei der Berechnung der Leistungen, sowie der Einstufung in eine Pflegestufe spielen ausschließlich Pflegemaßnahmen an der pflegebedürftigen Person eine Rolle. Muss der Pflegende also beispielsweise auch Einkäufe erledigen oder den Haushalt des Betroffenen führen, wird dies nicht miteinkalkuliert.
Pflegestufe I
Stuft der Medizinische Dienst eine Person in Pflegestufe I ein, muss eine erhebliche Pflegebedürftigkeit bestehen. Es müssen mindestens 90 Minuten täglich an Pflege notwendig sein, wobei 46 Minuten hiervon für mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege erforderlich sein müssen.
Pflegestufe II
Die Pflegestufe II ist als Schwerpflegebedürftigkeit definiert. Wenn der Pflegebedürftige jeden Tag mindestens drei Stunden Hilfe benötigt, wird dieser in der zweiten Pflegestufe eingestuft. Eine solche Schwerpflegebedürftigkeit liegt aber nur dann vor, wenn täglich mindestens zwei Stunden der Pflege auf die Grundpflege entfallen. Zudem muss die grundpflegerische Hilfe auf mindestens drei über den Tag verteilte Zeitpunkte erforderlich sein.
Pflegestufe III
Die Pflegestufe III bildet die höchste Pflegestufe, sodass hierunter nur die schwersten Formen der Pflegebedürftigkeit geführt werden. Aus diesem Grund muss im Falle der Pflegestufe III eine Schwerstpflegebedürftigkeit vorliegen. In diesem Fall ist rund um die Uhr eine Hilfsbedürftigkeit des Pflegebedürftigen gegeben. Während insgesamt mindestens fünf Stunden täglich Hilfeleistungen erforderlich sein müssen, müssen hiervon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.