Vorrangs- und Beschleunigungsgebot im Familienrecht
Das Familienrecht ist ohne Frage einer der heikelsten Teilbereiche der Rechtsprechung, denn hierbei geht es nicht nur um die juristische Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, sondern um die private Lebensgestaltung der Beteiligten. Familienrechtliche Entscheidungen haben stets mehr oder weniger massive Auswirkungen auf den Alltag der beteiligten Personen und sind daher ein höchst sensibles Thema. Zudem geht es um die eigene Familie, den Mittelpunkt des eigenen Lebens, über die dann ein fremder Richter entscheidet. Eine hohe Emotionalität solcher Belange ist demzufolge nur natürlich. Dennoch muss man sich mitunter in die Hände des Familiengerichts begeben und unterliegt dessen Verfügungen, wenn es um Ehesachen oder andere Familiensachen geht.
Vor allem wenn es um Kindschaftssachen, wie zum Beispiel das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht oder auch eine Gefährdung des Kindeswohls, geht, ist eine hohe Dringlichkeit gegeben. Die Entscheidung des Familiengerichts ist für die Zukunft des Minderjährigen und dessen Familie von großer Bedeutung und soll selbstverständlich dem Kindeswohl entsprechen. In diesem Zusammenhang besteht nicht selten akuter Handlungsbedarf, so dass ein langwieriges Gerichtsverfahren eher kontraproduktiv ist und mitunter sogar zu einer Verschlechterung der Lebenssituation führt.
Inhalte auf dieser Seite
Das Vorrangs- und Beschleunigungsgebot im Bürgerlichen Gesetzbuch
Der deutsche Gesetzgeber hat erkannt, dass im Familienrecht oftmals rasche Entscheidungen gefordert sind und ein langwieriges Gerichtsverfahren in diesem Bereich der Sachlage nicht angemessen ist. Um eine wesentliche Erleichterung familiengerichtlicher Verfahren zu erreichen, wurden in § 155 FamFG das sogenannte Vorrangs- und Beschleunigungsgebot juristisch verankert. Hierbei handelt es sich um eine der zentralen Gesetzesgrundlagen im Familienrecht, die sich speziell mit den Verfahren in Kindschaftssachen befasst.
Zunächst geht § 155 FamFG auf das Anwendungsgebiet des Vorrangs- und Beschleunigungsgebots ein. Demzufolge findet dieser Grundsatz immer dann Anwendung, wenn es um familiengerichtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht, dem Aufenthalt, der Herausgabe oder eine Kindeswohlgefährdung geht. Kern des Vorrangs- und Beschleunigungsgebot ist der Grundsatz, dass das gesamte Verfahren im Zuge eines einzigen Termins geregelt werden soll. Wenn es um Kindschaftssachen gemäß § 155 Abs. 1 FamFG geht, sind die Gerichte somit zu einem beschleunigten Verfahren angehalten. Der Anhörungstermin, zu dem die Beteiligten und auch das Jugendamt erscheinen und angehört werden sollen, muss von Gesetzes wegen spätestens einen Monat nach Verfahrenseröffnung stattfinden. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Kindschaftssachen sollten rasch geklärt werden
In Anbetracht der Tatsache, dass Kindschaftssachen nach § 155 Abs. 1 FamFG in nur einem einzigen Termin verhandelt werden, erfüllt das Vorrangs- und Beschleunigungsgebot seinen Zweck voll und ganz. Durch das beschleunigte und zudem vorgezogene Verfahren kann rasch eine Lösung gefunden werden, die das Wohl des Kindes sicherstellt und zudem für alle Beteiligten zu keiner dauerhaften Belastung wird.
Solange der Aufenthalt eines Minderjährigen oder dessen Umgang nicht geregelt ist, befindet sich das gesamte Familienleben gewissermaßen in einer Schwebe und die Unsicherheit bezüglich des Ausgangs des Verfahrens bestimmt mitunter den Alltag. Folglich ist das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen von immenser Wichtigkeit für alle Beteiligten, jedoch vor allem für das Kind selbst. In diesem Sinne handelt der Gesetzgeber, denn das Kindeswohl hat Vorrang vor den Interessen der Eltern.
Familiengerichte handeln beschleunigt bei Kindeswohlgefährdung
Vor allem im Bereich der Kindeswohlgefährdung erweist sich das juristisch verankerte Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht nur als hilfreich und sinnvoll, sondern ist vielmehr dringend erforderlich. Liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor, ist die Entwicklung des Kindes, mitunter sogar dessen Leben, akut bedroht, so dass die Behörden umgehend reagieren müssen, um das Kind zu schützen. Damit dies rechtlich durchführbar ist und es nicht erst zu einem langwierigen Gerichtsverfahren kommt, währenddessen das Kind weiterhin der jeweiligen Gefahr beziehungsweise gefährdenden Situation ausgesetzt ist, ist das Vorrang- und Beschleunigungsgebot dringend erforderlich. Auf diese Art und Weise kann das zuständige Jugendamt umgehend handeln und rasch einen Termin beim Familiengericht erhalten, wo dann über den Verbleib des Kindes entschieden wird.
Dass es tatsächlich bereits am ersten Termin zu einer Entscheidung kommt, sieht der Gesetzgeber so vor. So muss das Familiengericht eine einstweilige Anordnung verfassen. Für die an einem familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten erscheint das Vorrangs- und Beschleunigungsgebot zunächst überaus vorteilhaft, schließlich ist ein langes und somit besonders kostspieliges Verfahren hierdurch praktisch ausgeschlossen. Gleichzeitig erweisen sich familiengerichtliche Maßnahmen im Zuge dessen für den zuständigen Richter beziehungsweise die zuständige Richterin als enorme Herausforderung, da bereits bei dem ersten Termin, in dessen Rahmen eine Anhörung der Beteiligten stattfindet, eine Entscheidung getroffen werden muss.