Eheliche Lebensgemeinschaft im BGB

In der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich bei der Ehe um die Lebensgemeinschaft zweier Personen, wobei es sich hierbei um Mann und Frau handeln muss. Indem die beiden Partner heiraten und im Zuge dessen die Ehe miteinander eingehen, begründen sie eine eheliche Lebensgemeinschaft und verleihen ihrer Partnerschaft auf diese Art und Weise einen offiziellen und amtlichen Charakter.

Die Ehe hat demzufolge nicht nur eine symbolische Bedeutung, sondern ist vor allem in juristischer Hinsicht überaus bedeutsam. Geht ein Paar mit der Heirat eine eheliche Lebensgemeinschaft ein, begründen sie unter anderem einen ehelichen Güterstand. Zudem erwerben die beiden Ehepartner durch das Ehegattenerbrecht ein gesetzliches BGB Erbrecht am Nachlass des Partners. Im Gegensatz zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerben diese in der Ehe einen gesetzlich bestimmten Erbteil. Darüber hinaus wirkt sich die eheliche Lebensgemeinschaft selbstverständlich auch maßgeblich auf den Alltag der beiden Partner aus. So sieht der Gesetzgeber vor, dass diese zusammenleben und außerdem Verantwortung füreinander tragen.

Juristische Konsequenzen der Eheschließung

Wenn sich zwei Menschen für die eheliche Lebensgemeinschaft entscheiden und heiraten, sind die zugrundeliegenden Beweggründe für gewöhnlich nicht juristischer Natur. Ausschlaggebend ist in der Regel der Wunsch, sich offiziell zueinander zu bekennen und sich amtlich das Versprechen zu geben, für immer und ewig zusammenzubleiben. Somit ist die Liebe zweier Menschen das zentrale Motiv für die Eheschließung und diese begründet damit das Eherecht.

Deshalb dürfen Brautleute nicht außer Acht lassen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft auch mit einigen juristischen Konsequenzen einhergeht. So spricht der Gesetzgeber beiden Gatten die Schlüsselgewalt zu, wodurch jeder Partner das Recht hat, Geschäfte des alltäglichen Lebens, die für den gemeinsamen Lebensbedarf von Belang sind, allein vorzunehmen. Im Zuge dessen spielt der eheliche Güterstand keine Rolle und ist daher nur in Angelegenheiten bedeutsam, die über den Alltag hinausgehen. Außerdem sind die beiden Partner in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum ehelichen Unterhalt verpflichtet.

Sämtliche Rechtsfolgen und Rahmenbedingungen der ehelichen Lebensgemeinschaft finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und sind dort juristisch verankert. Wenn es um die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ehe geht, ist das BGB also die adäquate Gesetzesgrundlage, denn Ehe und Familie sind gesetzlich geschützt in Deutschland.

Die eheliche Lebensgemeinschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch

Juristische Basis für eheliche Lebensgemeinschaften ist in der Bundesrepublik Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch. In § 1353 BGB wird die eheliche Lebensgemeinschaft zunächst definiert. Demzufolge ist der Ausspruch „bis dass der Tod euch scheidet“ im Zuge der Eheschließung nicht nur eine Redewendung, die aus der kirchlichen Trauung stammt, denn laut § 1353 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Folglich soll die eheliche Lebensgemeinschaft bis zum Tod eines Gatten Bestand haben. Währenddessen sind die beiden Partner dazu verpflichtet, in der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenzuleben und füreinander Verantwortung zu tragen.

Nichtsdestotrotz ist man natürlich nicht ein Leben lang in der ehelichen Lebensgemeinschaft gefangen. Gemäß § 1353 BGB besteht keine Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern die Ehe gescheitert ist. So relativiert sich die gesetzliche Bestimmung, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird dadurch, dass das Bürgerliche Gesetzbuch durchaus die Möglichkeit einer Scheidung vorsieht. In §§ 1564 bis 1587 BGB sind die juristischen Modalitäten der Scheidung verankert, so dass sich hierin die Gesetzesgrundlage für Scheidungen findet. Im Allgemeinen ist hierin festgelegt, dass nur eine gescheiterte Ehe auch geschieden werden kann.

Das Bürgerliche Gesetzbuch beschäftigt sich demnach mit allen Facetten der ehelichen Lebensgemeinschaft und beinhaltet sämtliche Gesetze und Regelungen, die in diesem Zusammenhang von Belang sind. Als Teil des Familienrechts ist auch das Eherecht in Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert, wobei sich der erste Abschnitt von §§ 1297, beginnend mit der Verlobung, also dem Eheversprechen, bis 1588 BGB ausschließlich der sogenannten bürgerlichen Ehe widmet.

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