Betriebsübergang im Familienunternehmen
Wer sein Leben lang selbständig war und dieses damit zugebracht hat, ein eigenes Unternehmen aufzubauen und erfolgreich zu führen, will dieses Familienunternehmen auch nach seinem Tod in guten Händen wissen. Die meisten Unternehmer haben den Wunsch, dass die Firma weiterhin ein Familienunternehmen bleibt und eines der Kinder und Erben die Leitung übernimmt. Dieser Wunsch macht einen Betriebsübergang im Familienunternehmen besonders heikel, schließlich lastet ein enormer Druck auf dem Nachfolger des bisherigen Unternehmers.
Der Betriebsübergang erweist sich immer wieder als besonders schwierige Phase eines Unternehmens, denn durch etwaige Probleme kann mitunter das gesamte Unternehmen in seiner Existenz gefährdet werden. Aus diesem Grund sollten Inhaber entsprechende Vorkehrungen treffen und die Unternehmensnachfolge bereits frühzeitig regeln. Auf diese Art und Weise kann sich der Nachfolger schon auf seine Rolle vorbereiten und gegebenenfalls vom Inhaber eingearbeitet werden. Die Regelung der Unternehmensnachfolge verhindert also, dass der Betriebsübergang in einem heillosen Chaos endet.
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Betriebsübergang im Erbrecht
Ein Betriebsübergang kann grundsätzlich jederzeit erfolgen, denn der Unternehmer kann den Zeitpunkt des Inhaberwechsels selbstverständlich vollkommen frei wählen. Insbesondere im Falle von Familienunternehmen leitet der Inhaber bis zu seinem Tod das Unternehmen, sodass erst im Erbfall ein Betriebsübergang stattfindet. Einerseits bietet dies den Vorteil, dass der Inhaber seine Nachfolger möglichst lange einarbeiten kann, doch andererseits besteht so das Risiko, dass Unklarheiten im Bezug auf die Unternehmensnachfolge zurückbleiben.
Grundsätzlich sind separate Regelungen nicht erforderlich, da das deutsche Erbrecht festlegt, dass die Erben des verstorbenen Erblassers in juristischer Hinsicht an dessen Stelle treten und somit für dessen Rechte und Pflichten einstehen. Dies betrifft natürlich auch den Betriebsübergang im Familienunternehmen. In der Regel hinterlässt der verstorbene Inhaber aber eine ganze Erbengemeinschaft, sodass sich die Frage stellt, wer die Leitung des Unternehmens übernehmen soll. Hat der Erblasser keine entsprechende Verfügung hinterlassen, besteht das Risiko von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft. Im schlimmsten Fall kann keine Einigung erzielt werden, wodurch die Zukunft des Familienunternehmens stark gefährdet ist. Häufig wird in diesem Zusammenhang auch ein rechtzeitiger Erbverzicht der weiteren Erbberechtigten erwogen, um einer Erbengemeinschaft und damit vielleicht der Zerschlagung des Unternehmens aus dem Wege zu gehen.
Aufgrund dessen ist eine frühzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge unabdinglich, schließlich kann nur ein gut geplanter Betriebsübergang die Zukunft des Familienunternehmens sichern.
Betriebsübergang im Familienunternehmen und die Erbschaftssteuer
Der Betriebsübergang im Familienunternehmen wird im deutschen Erbschaftssteuergesetz gesondert berücksichtigt und unterliegt so speziellen Vorgaben. Durch die jüngste Reform der Erbschaftssteuer, deren Neuregelungen zum 01. Januar 2010 in Kraft getreten sind, haben sich bei der Erbschaftssteuer auch im Bezug auf den Betriebsübergang im Familienunternehmen gewisse Veränderungen ergeben.
Demnach sind Familienunternehmen gänzlich von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie für mindestens sieben Jahre so fortgeführt werden, dass alle Arbeitsplätze erhalten bleiben. Setzen die Erben die unternehmerische Tätigkeit des verstorbenen Erblassers nur fünf Jahre fort, werden 15 Prozent des betrieblichen Vermögens erbschaftssteuerlich berücksichtigt.