Erbschaftssteuer Freibeträge 2015

Künftige Erblasser und auch Erben sollten in Sachen Erbschaftssteuer informiert sein und die Freibeträge für 2015 kennen. Der deutsche Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren immer wieder Anpassungen vorgenommen, weshalb es wichtig ist, dass die Informationen aktuell sind. Ältere Zahlen können längst schon irrelevant sein, weil das Erbschaftsteuergesetz mittlerweile andere Steuertarife vorsieht. Bei der Nutzung eines Erbschaftsteuerrechners sollte man die Angabe, in welchem Jahr der Erbfall eingetreten ist, daher nicht vernachlässigen.

Was ändert sich bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen 2015 im Vergleich zu 2014?

Für Verbraucher ist es wichtig zu wissen, welche Änderungen sich bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen in letzter Zeit ergeben haben, um sich ein Bild von der gegenwärtigen Lage machen zu können. Diesbezüglich haben sich beim Jahreswechsel von 2014 auf 2015 keine Änderungen ergeben. Wer absolut sicher sein will, wirft einfach einen Blick in § 16 Erbschaftsteuergesetz, denn darin werden die im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geltenden Vergünstigungen rechtlich definiert.

Erbschaftsteuerfreibeträge ergeben sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben

Der deutsche Gesetzgeber hat somit mit dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz eine juristische Basis für die Besteuerung von Erbschaften geschaffen und darin auch festgelegt, welche Freibeträge Erben im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen beanspruchen können. Wer sich mit dem Thema befasst und Informationen sammelt, wird rasch feststellen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben maßgebend dafür ist, wie hoch der jeweilige Freibetrag in Zusammenhang mit der Erbschaft ausfällt.

Erbschaftsteuerfreibeträge pro Kind

Der eigene Nachwuchs liegt jedem Menschen in besonderem Maße am Herzen. Viele Erblasser sorgen sich zu Lebzeiten um die Absicherung ihrer Kinder und regeln daher frühzeitig ihren Nachlass. Ein entscheidender Punkt ist dabei der Freibetrag, der im Falle der Erbschaft pro Kind gilt. § 16 ErbStG entsprechend können Kinder des Verstorbenen und auch dessen Stiefkinder Erbschaftsteuerfreibeträge in Höhe von jeweils 400.000 Euro geltend machen.

Erbschaftsteuer-Freibeträge für Enkel

Wenn auch die Enkel am Erbe beteiligt werden sollen, ist der jeweilige persönliche Freibetrag ebenfalls von großem Interesse. In diesem Zusammenhang muss man unterscheiden, ob es sich bei dem Enkel eines bereits verstorbenen oder lebenden Kindes handelt. Kinder verstorbener Kinder können erbrechtlich einen Freibetrag von je 400.000 Euro nutzen. Alle anderen Enkel erhalten einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro.

Erbschaftssteuerfreibeträge für Geschwister

Die Geschwister eines verstorbenen Erblassers werden hinsichtlich der Erbschaftsteuer der Steuerklasse II zugeordnet. Als solche können sie über einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen und müssen darüber liegende Beträge voll versteuern.

Erbschaftsteuer-Freibetrag für den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner

Der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner erleidet durch den Tod seines geliebten Partners einen schweren Verlust und übernimmt üblicherweise die Rolle eines wichtigen Erben. Selbstverständlich steht dem Längerlebenden auch ein Freibetrag zu, der laut Gesetz bei 500.000 Euro liegt.

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer 2015 für Immobilien

Wie kaum eine andere Vermögensart werden Immobilien als dauerhafte Wertanlage betrachtet. Viele Menschen schaffen sich nicht nur ein Eigenheim, sondern wollen ihren Erben ein gewisses Vermögen in Form von Immobilien hinterlassen. Das Finanzamt wird durch die Erbschaftsteuer zwar an Erbschaften grundsätzlich beteiligt, doch Immobilien nehmen eine besondere Rolle ein. Abgesehen von den üblichen Freibeträgen kann mitunter auch eine Steuerbefreiung erfolgen. Juristische Laien, die nach den aktuellen Erbschaftsteuerfreibeträgen für 2015 suchen, sollten die Sonderregelungen für Immobilien nachlesen.

Gemäß § 13 ErbStG kann eine Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum an den Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei erfolgen, sofern der Erblasser das Objekt als Wohnsitz genutzt hat und der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner die Selbstnutzung für mindestens zehn Jahre aufrechterhält.

Darüber hinaus können auch Kinder eine Immobilie ihrer Eltern steuerfrei erben. Diesbezüglich gilt zusätzlich zu den Bedingungen für Ehegatten und Lebenspartner noch die Beschränkung der Wohnfläche auf höchstens 200 Quadratmeter.

Erbschaftsteuer-Freibeträge 2015 und die 10-Jahresfrist

Wenn es um zumindest teilweise Befreiungen von der Erbschaftsteuer geht, fällt immer wieder der Begriff 10-Jahresfrist. Dieser beschreibt den Umstand, dass Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. In Zusammenhang mit einer Erbschaft ist dies natürlich nicht möglich, weshalb sich diese Regelung ausschließlich auf Schenkungen bezieht.

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