Zwei Aufkleber sind kein Testament

In der Bundesrepublik Deutschland herrscht zwar § 1937 BGB entsprechend Testierfreiheit, aber auch diese hat ihre Grenzen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg machte dies laut „kostenlose-urteile.de“ unlängst deutlich. So soll eine vermeintliche Erbin einen Erbschein beantragt und ihre Erbschaft auf ein aus zwei Aufklebern bestehendes Testament gestützt haben.

Zwei Aufkleber als Testament

In dem konkreten Fall hatte der verstorbene Erblasser eine Freundin als Erbin eingesetzt, indem er zwei Aufkleber auf einen Fotoumschlag aufbrachte. Auf einem Aufkleber war „V. ist meine Haupterbin“ zu lesen, während der zweite Aufkleber die Aufschrift „D.L. 10.1.2011“ getragen haben soll. Die hierin bezeichnete Haupterbin soll sich in den letzten Lebensjahren des Erblassers intensiv um diesen gekümmert haben. Weiterhin konnte sie Zeugen nennen, die bestätigen sollten, dass es der Wunsch des Verstorbenen war, dass sie alleinige Erbin werde.

Nach dem Tod des Erblassers wandte sich die vermeintliche Erbin an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek und stellte den Antrag auf Erteilung des Erbscheins. Das Gericht machte der Antragstellerin aber einen Strich durch die Rechnung und wies diese ab, woraufhin sie Beschwerde einlegte. So musste sich das Oberlandesgericht Hamburg mit dem Sachverhalt beschäftigen und erörtern, inwiefern zwei Aufkleber auf einem Umschlag als Testament gewertet werden könnten.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich um kein rechtswirksames Testament handelt. Dass der verstorbene Erblasser kein ordentliches Testament errichtet hat, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert wird, sondern lediglich zwei Aufkleber auf einen Fotoumschlag geklebt hat, überzeugte das Gericht nicht von dem Testierwillen des Erblassers. Auch hatte er keine adäquate Überschrift wie „Letzter Wille“ oder „Testament“ genutzt. Dass die vermeintliche Alleinerbin lediglich mit Vornamen genannt wurde, ermöglichte außerdem keine eindeutige Identifikation. Weiterhin vertrat das Oberlandesgericht Hamburg die Meinung, dass der Begriff Haupterbin nicht mit Alleinerbin gleichzustellen sei, sondern vielmehr die Vermutung nahelege, dass es noch Miterben geben sollte. Die fehlende Unterschrift ist ein weiterer Aspekt, der für die Formunwirksamkeit des vermeintlichen Testaments sorgt. Die vorhandenen Zeugen sowie die langjährige Pflege konnten an dem Sachverhalt nichts ändern und hatten keinen Einfluss auf die Unwirksamkeit des Testaments.

Bei der Testamentserrichtung Formvorschriften unbedingt beachten

Der aktuell auf „kostenlose-urteile.de“ beschriebene Fall macht somit deutlich, dass die Berücksichtigung der im BGB definierten Formvorschriften von immenser Bedeutung ist. Insbesondere wenn es um ein eigenhändiges Testament geht, darf man § 2247 BGB nicht missachten. Sofern man diese Vorgaben berücksichtigt, spricht auch nichts gegen eine ungewöhnliche Gestaltung der Verfügung von Todes wegen.

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