Wann entsteht eigentlich der Pflichtteilanspruch?
Der Erblasser hat grundsätzlich das Recht im deutschen Erbrecht sein Vermögen an jeden beliebigen Menschen weiterzuvererben. Er kann also kraft dieser Freiheit die gesetzlichen Erbberechtigten auch gänzlich von der Erbfolge ausschließen.
Das bedeutet für diese Personen sie sind enterbt. Diese Enterbung findet zumeist auch im Berliner Testament statt. Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten zu Alleinerben ein und meist werden die Pflichtteilsberechtigten als Schlusserben begünstigt. Dies ist jedoch faktisch im ersten Erbfall also beim Ableben des ersten Elternteils, eine Enterbung von Pflichtteilsberechtigten. In dem überwiegenden Fällen greift bei diesen Anordnungen das Pflichtteilsrecht.
Wie kann ich die gesetzlichen Erben überhaupt ausschließen?
Ein Ausschluss von der gesetzlich geschützten Erbfolge kann also nur durch eine entsprechende Anordnung im Testament entstehen. Es könnte auch noch mittels einer einseitigen Verfügung in einem Erbvertrag durchgesetzt werden.
Die Enterbung durch den Erblasser wird bestimmt, indem ein Dritter, nicht aus dem Kreis der gesetzlichen Erben, in einer letztwilligen Anordnung zum Erben vorgesehen ist. Durch eine solche Anordnung bringt der Erblasser ganz klar zum Ausdruck, dass er die gesetzliche Erbfolge für seinen Nachlass nicht wünscht.
Die Enterbung kann auch ausgesprochen werden in einem „negativen Testament“. Bei dieser Form bestimmt der Erblasser dass sein gesetzlicher Erbe enterbt ist, ohne weitere Personen zu nennen. Die Testierfreiheit gibt ihm das Recht, über seine Vermögenswerte nach seinem Ableben auch in dieser Weise zu verfügen. Wenn er bestimmt, dass seine gesetzlichen Erben nicht am Vermögen teilhaben sollen, dann muss er dies nicht begründen.
Nach einer Enterbung wird derjenige zwar nicht mehr an der Gesamtrechtsnachfolge des Erben beteiligt; jedoch an einem Mindestteil des Vermögens aufgrund seines Pflichtanteils. Der Enterbte wird so behandelt, als sei er im Erbfall nicht mehr am Leben. Die Rechtsstellung des Erben treten die weiteren gesetzlich vorgesehenen oder durch die letztwillige Anordnung bestimmten Menschen an. Eine Enterbung ist gegenüber der landläufigen Meinung jedoch nicht grundsätzlich auch eine Entziehung des gesetzlichen Pflichtteils.