Erbunwürdigkeit auf dem Klageweg nachweisen
Auch wenn es den meisten Bundesbürgern nicht bewusst ist: Eine Erbunwürdigkeitsklage kann eine Erbfolge doch nachhaltig verändern. Die Erbunwürdigkeitsklage stützt sich in den §§ 2339 bis 2345 BGB auf Verfehlungen innerhalb eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben. Hierunter fallen Anordnungen des Erblassers wie die Enterbung eines gesetzlichen Erben oder die Pflichtteilsunwürdigkeit selber. Diese Anordnungen müssen entweder per Testament oder Erbvertrag zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten erfolgt eine Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung ebenso durch den Erblasser selbst, und zwar vor Eintritt des Erbfalles.
Auch wenn die Erbunwürdigkeit neben dem Vermächtnis- auch die Pflichtteilsunwürdigkeit (Pflichtteilsentzug) umfasst, ist ein Testament oder ein Erbvertrag nicht zwingend, vielmehr ist ausreichend, wenn der Erblasser selbst von den Verfehlungen des Unwürdigen keinerlei Kenntnisse hatte. Gleiches gilt entsprechend, wenn der Erblasser selbst am Widerruf seiner letztwilligen Verfügung bzw. am Vollzug der Entziehungserklärung nachhaltig daran gehindert wurde. Rechtlich abgesichert sind somit auch Schenkungen von Todes wegen. Stellt sich nämlich heraus, dass hierbei schwere Verfehlungen vorliegen, die Schenkung aber bereits vollzogen wurde, dann greifen die §§ 530 bis 534 BGB entsprechend. In diesen Fällen hat sich der Beschenkte aufgrund schwerer Verfehlungen erbunwürdig gemacht.
Um eine Erbunwürdigkeitsklage durchzusetzen, wird also immer vorausgesetzt, dass in die Testierfreiheit eines Erblassers eingegriffen wird. Als Eingriff zählt dabei nicht nur die Täterschaft, sondern auch die Mittäterschaft sowie Anstiftung und Beihilfe. Die Erbunwürdigkeitsklage selbst wird durch das Zivilgericht durchgeführt, das sich allerdings im Sinne der Beweiswürdigung auch mit der hiesigen Strafgerichtsbarkeit auseinandersetzen muss. Diese umfasst neben Mord und Totschlag auch versuchte Tötung sowie das Herbeiführen einer dauerhaften Testierunfähigkeit bis zum Tod. Eine fahrlässige Tötung, eine Tötung auf Verlangen oder der bloße Versuch, die Aufhebung einer Verfügung zu verhindern, reichen für eine Klage nicht aus.
Eine Erbunwürdigkeitsklage setzt also eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung des Erblassers voraus. Hierzu zählt bspw. auch das Verschweigen einer ehelichen Untreue, wenn diese Eheverfehlung kurz vor einer wirksamen Verfügung von Todes wegen durch den getäuschten Erblasser geschah. Ein weiterer Grund, in der ein Erbunwürdigkeitstatbestand greift, liegt im Urkundsdelikt (Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung). Die genannten Tatbestände können selbstverständlich auch erst nach dem Erbfalleintritt begangen worden sein, um eine Erbunwürdigkeit zu begründen. Hier ist bereits der Versuch strafbar.
Kommt es hingegen zu einer Verzeihung durch den Erblasser, ist der Erbunwürdigkeitsgrund wieder aufzuheben (§ 2343 BGB). Um eine Erbunwürdigkeit geltend zu machen, ist eine Anfechtungsklage notwendig. In der Klage bzw. der Widerklage wird dabei gegen den Erbunwürdigen beschlossen, dass der Beklagte für unwürdig erklärt wird, den Erblasser zu beerben. Die Wirkung einer Anfechtungsklage tritt dabei allerdings erst mit der Rechtskraft des Urteils ein. Diese Gestaltungsklage sollte daher immer auch den dinglichen Arrest des Vermögens, das sich zum Zeitpunkt vielleicht schon beim Erben befindet angestrebt werden. Daran anschließend kann dann Erbschaftsklage auf Herausgabe verbunden werden.