Die Nutzungsüberlassung ist noch keine Schenkung
Nicht selten wird eine Nutzungsüberlassung fälschlicherweise mit einer Schenkung gleichgesetzt, da auf den ersten Blick kein großer Unterschied besteht. Juristische Laien tun sich daher mitunter schwer, zwischen diesen beiden Sachverhalten zu differenzieren, grundsätzlich gilt aber, dass eine Nutzungsüberlassung noch keine Schenkung ist. In diesem Zusammenhang lohnt sich ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch, das gleichermaßen auf Schenkungen und Nutzungsüberlassungen eingeht und somit Aufschluss darüber gibt, inwiefern sich diese beiden Sachverhalte unterscheiden.
Im Rahmen einer Schenkung gehen sämtliche Rechte und Pflichten, die mit der betreffenden Sache verbunden sind, unentgeltlich auf eine andere Person über. Der Schenker gibt demnach sein Eigentum an den Beschenkten ab. Der § 516 BGB ist die Gesetzesgrundlage für Schenkungen und definiert eindeutig, dass es sich bei einer Schenkung um eine Bereicherung einer Person aus dem Vermögen einer anderen Person handelt, die zudem als unentgeltliche Zuwendung gestaltet ist. Eine Nutzungsüberlassung unterscheidet sich hiervon grundlegend, denn die betreffende Sache geht hierdurch nicht ins Vermögen des Begünstigten ein, sondern bleibt Eigentum des ursprünglichen Eigentümers. Dieser räumt allerdings dem Begünstigten eine Nutzungsüberlassung ein, was bedeutet, dass der Begünstigte die Sache frei nutzen darf, ohne jedoch Eigentumsrechte zu erwerben.
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Schenkung oder Nutzungsüberlassung?
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob man sich für eine Schenkung oder eine Nutzungsüberlassung entscheiden soll. Wer einem lieben Menschen etwas Gutes tun möchte und diesen an seinem Hab und Gut teilhaben lassen will, kann dies auf beide Arten tun. Im Rahmen einer Schenkung übereignet man dem Begünstigten einen Teil seines persönlichen Vermögens und lässt ihm so eine unentgeltliche Zuwendung zukommen. Der Beschenkte kann mit der betreffenden Sache so umgehen, wie es ihm beliebt, schließlich handelt es sich hierbei nun um sein Eigentum mit allen hieraus resultierenden Rechten und Pflichten.
Eine Nutzungsüberlassung unterscheidet sich dahingehend von einer Schenkung, dass der Begünstigte nicht Eigentümer der jeweiligen Sache wird. Dies hat zur Folge, dass der Nutzer über keinerlei Eigentumsrechte hieran verfügt und den betreffenden Vermögenswert somit nicht veräußern oder verschenken darf. Im Rahmen einer Nutzungsüberlassung darf der Begünstigte die Sache allerdings unentgeltlich nutzen, so dass die Nutzung und nicht die Eigentumsübertragung Kern einer Nutzungsüberlassung ist.
Erbschaftsbesitzer aufgrund der Nutzungsüberlassung
Manchmal ist es für den Begünstigten auch gar nicht so leicht, ob nun eine Schenkung oder eine Nutzungsüberlassung vorliegt. Juristische Laien interpretieren Letzteres nicht selten als Schenkung, obwohl dies vielmehr als Nutzungsüberlassung gemeint war. Es kann vorkommen, dass Menschen meinen, weil sie großzügig eine Sache nutzen durften gehört sie ihnen und sie müssen den Erben diese nicht wieder aushändigen. In diesen Fällen sprechen Juristen von Erbschaftsbesitzern. Jedoch nicht die Nutzungsüberlassung sondern ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge bestimmen den Eigentumswechsel im Erbfall. Gegebenenfalls muss dann ein Gericht feststellen, ob eine Schenkung oder eine Nutzungsüberlassung stattgefunden hat. Eine Schenkung erfordert für gewöhnlich einen Schenkungsvertrag, durch die Übergabe des Geschenkes erübrigt sich ein Vertrag aber oftmals, was insbesondere für Handschenkungen gilt. Aber auch die Übergabe einer Sache ist keineswegs immer gleichbedeutend mit einer Schenkung, wie sich beispielsweise anhand eines Autos oder einer Immobilie veranschaulichen lässt.
Durch die Übergabe eines Autoschlüssels findet nicht automatisch eine Schenkung statt, obgleich für Laien leicht der Eindruck entstehen kann. Solange der Fahrzeugbrief nicht ebenfalls übergeben wird, ist von einer Nutzungsüberlassung auszugehen. Ähnlich gestaltet sich dies, wenn es um Immobilien geht. Wer den Wohnungsschlüssel überreicht bekommt, kann im Allgemeinen von einer Nutzungsüberlassung ausgehen und darf sich somit freuen, dass er die Immobilie unentgeltlich nutzen darf. Im Gegensatz zum Mieter muss bei einer Nutzungsüberlassung keine Geldleistung erbracht werden. Eigentümer wird man hierdurch allerdings nicht, denn die Übertragung einer Immobilie bedarf einer Änderung des Grundbucheintrags. Zudem kann eine Immobilienschenkung ausschließlich durch einen notariellen Schenkungsvertrag erfolgen.
Folglich muss man feststellen, dass eine Nutzungsüberlassung keine Schenkung ist und vollkommen andere rechtliche Konsequenzen hat. Wenn beispielsweise ein Erbschaftsbesitzer die kostenlos überlassenen Dinge nicht aushändigt macht er sich strafbar. Wer in juristischen Dingen nicht sehr bewandert ist, hat mitunter Schwierigkeiten, die Unterschiede zu erkennen. Im Zweifelsfall sollte man einen erfahrenen Juristen aufsuchen und diesen die Sachlage prüfen lassen.