Deutsches Erbrecht sichert Pflichtanteil
Der Pflichtteil ist einer der zentralen Bestandteile des deutschen Erbrechts, obwohl dieser relativ selten Anwendung findet. Der deutsche Gesetzgeber hat das Pflichtteilserbrecht als Schutz naher Verwandter installiert, denn so gehen diese selbst dann nicht leer aus, wenn sie durch den Erblasser testamentarisch enterbt wurden.
Der gesetzliche Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem betreffenden Erben zugestanden hätte, wenn dieser nicht enterbt worden wäre. Zusätzlich zu dem Pflichtteil kennt der deutsche Gesetzgeber auch den Zusatzpflichtteil. Dieser kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe testamentarisch zwar berücksichtigt wurde, sein Erbteil aber unter dem Pflichtteil liegt. In einem solchen Fall gleicht der Zusatzpflichtteil diese Differenz aus, sodass keine Benachteiligung zustande kommt.
Im Falle einer hohen Schenkung zu Lebzeiten entsteht beim Erbfall auch die Möglichkeit, dass eine Forderung auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen kann.
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Juristische Grundlagen für den Pflichtteil
In der Bundesrepublik Deutschland, sowie auch vielen anderen Ländern besteht eine allgemeine Testierfreiheit, sodass es Erblassern absolut freisteht, wen sie im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung berücksichtigen. Das in §§ 2303 ff. BGB festgelegte Pflichtteilserbrecht bildet diesbezüglich einen gewissen Widerspruch, schließlich handelt es sich um einen Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers.
Nichtsdestotrotz ist der Pflichtteil Bestandteil des deutschen Erbrechts, sodass Erblasser dies bei der Errichtung eines Testaments oder einer anderen letztwilligen Verfügung unbedingt berücksichtigen müssen. Verfassungsrechtlich wird das Pflichtteilserbrecht nicht als Eingriff in die Testierfreiheit betrachtet, sondern als besondere Ausprägung des Verwandtenerbrechts.
Pflichtteilsberechtigte Personen
Im Falle einer testamentarischen Enterbung hat nur ein äußerst begrenzter Personenkreis einen juristischen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. In § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist genau definiert, wer zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört und demnach entsprechende Ansprüche geltend machen kann.
Der Gesetzgeber räumt in erster Linie den Abkömmlingen des Erblassers eine Garantie auf den Pflichtteil ein, sodass diese auf keinen Fall leer ausgehen. Erblasser, die beispielsweise ihre Kinder von der Erbfolge durch Enterbung ausschließen, müssen also bedenken, dass diese die Zahlung ihres gesetzlichen Pflichtteils von den anderen Erben verlangen können. Dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartner, Ehegatten und die Eltern des Erblassers, da diese auch pflichtteilsberechtigt sind. Hierbei gilt natürlich zu berücksichtigen, dass etwaige Pflichtteilsansprüche nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge auch Erbe ist.
Pflichtteilsentziehung
Im Rahmen des deutschen Erbrechts wird engen Verwandten der Pflichtteil garantiert, sodass diese selbst im Falle einer testamentarischen Enterbung am Nachlass beteiligt werden. Wie so oft, bestätigen aber auch hier Ausnahmen die Regel, schließlich existieren durchaus Situationen, in denen der Gesetzgeber einen Pflichtteilsentzug ausdrücklich vorsieht und die Enterbung des betroffenen Erben vollkommen akzeptiert.
Die möglichen Gründe für eine Pflichtteilsentziehung sind in § 2333 BGB festgelegt und demnach juristisch verankert. Hat ein Pflichtteilsberechtigter eine Straftat begangen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wurde, kann eine Pflichtteilsentziehung vorgenommen werden. Gleiches gilt für den Fall, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe dem Erblasser selbst oder dessen Ehegatten bzw. Abkömmlingen nach dem Leben trachtet. Falls der Erbe sich eines schweren Vergehens gegenüber einer dieser Personen schuldig gemacht hat, verwirkt dieser seinen Pflichtteilsanspruch ebenfalls. Darüber hinaus kann auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser zu einer Pflichtteilsentziehung führen.