Auch ein Erbschaftskauf ist möglich

Der Begriff Erbschaftskauf dürfte dem Laien erst einmal etwas widersprüchlich erscheinen, schließlich handelt es sich bei einer Erbschaft von einer Übereignung von Todes wegen und keineswegs um ein Kaufgeschäft. Der rechtliche Anspruch auf das Nachlassvermögen des Erblassers ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge bzw. der letztwilligen Verfügung und keineswegs durch den Abschluss eines Kaufvertrages.

Im Rahmen eines Erbübertragungsvertrages wird die Erbschaft des Erben auf eine dritte Person übertragen. Auf diese Art und Weise wird der Erbschaftskauf vollständig abgewickelt und abgeschlossen. Die Übertragung der Erbschaft macht den Käufer selbstverständlich nicht zu einem Erben des Erblassers, schließlich ist nicht das Erbrecht Gegenstand des Vertrages, sondern lediglich die Erbschaft.

Als Erbschaftskauf bezeichnet man demnach nicht den eigentlichen Erbvorgang, sondern die Veräußerung einer Erbschaft. In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder Mensch mit seinem Eigentum grundsätzlich so verfahren, wie es ihm beliebt.

Wer durch den Tod eines anderen Menschen Erbe wird, kann demnach seinen Anteil am jeweiligen Nachlass oder die gesamte Erbschaft durchaus auch verkaufen. Ist letzteres der Fall, spricht man von einem Erbschaftskauf.

Juristische Basis des Erbschaftskaufs

Mit einem Erbschaftskauf ist also nicht die eigentliche Erbschaft gemeint, sondern vielmehr eine vertragliche Vereinbarung, die auf Basis des deutschen Privatrechts erfolgen kann. Demzufolge hat jeder Mensch das Recht, sein Eigentum seinen Vorstellungen entsprechend zu verwenden oder auch zu veräußern. Im Zuge dessen ist eine Verletzung geltender Gesetze natürlich nicht zulässig, sodass das Kauf- und Leistungsstörungsrecht gemäß den §§ 433 ff BGB auf keinen Fall außer Acht gelassen werden darf.

Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Dinge, die in juristischer Hinsicht bei der Abwicklung eines Erbschaftskaufs berücksichtigt werden müssen. So kann ein Erbschaftskauf erst nach dem Anfall einer Erbschaft stattfinden und nicht schon im Vorfeld vertraglich vereinbart werden. Durch § 311b Absatz 4 BGB wird ein solcher Fall ausgeschlossen und entsprechende Verträge, die vor dem Erbfall abgeschlossen wurden, sind somit nichtig. Bezieht sich der betreffende Erbschaftskauf jedoch nur auf den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil des späteren Erben, handelt es sich um einen Ausnahmefall, der gemäß § 311b Absatz 5 BGB durchaus zulässig ist. Damit ein derartiger Erbschaftskauf rechtskräftig wird, ist jedoch eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.

Erbschaftskauf und Erbteilsübertragung

Auf den ersten Blick scheint es sich bei den Begriffen Erbschaftskauf und Erbteilsübereignung um Synonyme zu handeln, doch dem ist nicht so. Der Gesetzgeber differenziert hierbei genau. Während man bei der Veräußerung eines Nachlasses als Ganzes von einem Erbschaftskauf spricht, stellt der Verkauf von Erbteilen eine Erbteilsübertragung dar. Es macht also einen erheblichen Unterschied, ob der Nachlass komplett veräußert wird oder lediglich ein Teil davon zum Verkauf steht.

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