Gelingt bei der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung?

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist ein wesentlicher Aspekt eines Nachlassverfahrens und somit von größter Wichtigkeit. Im Zuge dessen wird der Nachlass des verstorbenen Erblassers unter den Erben aufgeteilt, wobei entweder die letztwillige Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge hierfür ausschlaggebend ist. Wenn ein Erblasser nach seinem Tod nicht nur einen Erben, sondern eine ganze Erbengemeinschaft hinterlässt, besteht stets die Gefahr von Streitigkeiten und gravierenden Differenzen bezüglich der Nachlassverteilung, sodass im schlimmsten Fall ein Gericht bemüht werden muss, damit die Auseinandersetzung vonstattengehen kann.

Die Erbauseinandersetzung birgt im Allgemeinen ein enormes Konfliktpotenzial und gelingt daher bei Weitem nicht immer. Jeder der Miterben einer Erbengemeinschaft möchte möglichst viel vom Nachlass erhalten und fürchtet, bei der Verteilung des Erbes zu kurz zu kommen. Somit ist es nicht verwunderlich, dass erbrechtliche Angelegenheiten häufig Grund für familiäre Streitigkeiten sind und mitunter dazu führen, dass sich eine Familie gänzlich entzweit.

Erbstreitigkeiten im Vorfeld verhindern

Grundsätzlich kann der Erblasser keinen Einfluss auf das Verhalten der Erben innerhalb der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nehmen, schließlich ist er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Dennoch kann er im Vorfeld gewisse Vorkehrungen treffen und Maßnahmen ergreifen, die das Gelingen der Erbauseinandersetzung begünstigen.

Ein wichtiger Schritt hierbei ist die Errichtung eines Testaments, denn so lässt man seine Hinterbliebenen nicht im Dunkeln und hinterlässt exakte Anweisungen im Bezug auf die Verteilung des Nachlasses. Eine Verfügung von Todes wegen kann das Konfliktpotenzial also erheblich verringern und sorgt zudem dafür, dass der Nachlass den persönlichen Wünschen und Vorstellungen des Erblassers entsprechend aufgeteilt wird. Neben der Errichtung eines Testaments empfiehlt es sich außerdem, im Vorfeld mit den späteren Erben zu sprechen. Der künftige Erblasser sollte diese frühzeitig ins Vertrauen ziehen, denn auf diese Art und Weise sind die späteren Miterben bereits vorbereitet und kennen die Verfügungen des Erblassers. Im Falle von Unstimmigkeiten kann sich der Erbe noch direkt an den Erblasser wenden, sodass diese nicht innerhalb der Erbengemeinschaft ausgetragen werden müssen.

Auseinandersetzung bei angeordneter Testamentsvollstreckung

Der künftige Erblasser hat im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung die Möglichkeit, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. In einem solchen Fall obliegt die Verteilung des Nachlasses dem Testamentsvollstrecker, was ein Gelingen der Auseinandersetzung begünstigt. Eine unparteiische Person greift im Zuge dessen als Testamentsvollstrecker ins Geschehen ein und kann zur Klärung von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft beitragen oder diese sogar gänzlich verhindern.

Auseinandersetzung mithilfe des Nachlassgerichts

Falls die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufgrund von Streitigkeiten zu misslingen droht, kann auch die Hilfe des zuständigen Nachlassgerichts in Anspruch genommen werden. Jeder Erbe hat in einem solchen Fall das Recht, sich an das Gericht zu wenden und dort um Unterstützung zu bitten. Das Nachlassgericht tritt nun als Vermittler zwischen den Miterben auf und arbeitet gemeinsam mit diesen auf eine Einigung hin.

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