Fallstricke beim erben einer Immobilie

Immobilien gelten im Allgemeinen als profitable Geldanlage und erweisen sich somit in der Regel als lohnenswerte Investition. Ob als Kapitalanlage oder Eigenheim, auch im Alter ist der Besitz einer Immobilie äußerst vorteilhaft und eine ideale Maßnahme zur Altersvorsorge. Dank des relativ geringen Risikos verlieren Immobilien für gewöhnlich nicht an Wert und machen stattdessen oftmals eine Wertsteigerung durch, sofern sie auch entsprechend gepflegt werden. Im Alter profitiert man dann besonders von einer eigenen Immobilie, denn durch die Mieteinnahmen kann man seine Rente aufbessern und auf diese Art und Weise zusätzliche Einnahmen generieren. Alternativ kann man sich die Miete für eine Wohnung sparen, wenn man seine Immobilie selbst nutzt. Wenn nahe Verwandte zudem Immobilien erben können Sie, falls es sich um einen Eigenbezug handelt, unter gewissen Umständen das Haus auch steuerfrei übernehmen.

Immobilieneigentümer und das Testament

Menschen, in deren Besitz sich auch eine oder gar mehrere Immobilien befinden, sollten unbedingt vorsorgen und frühzeitig ein Testament errichten. Hierin sollte unter anderem genau definiert sein, wer das Haus nach dem Tod des Erblassers bewohnen soll. Als Teil des Nachlasses gehört die Immobilie erst einmal der Erbengemeinschaft, anschließend findet die Erbauseinandersetzung statt, in deren Rahmen der gesamte Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wird. Bei einem Haus gestaltet sich dies schwierig, sodass derjenige Erbe, der die Immobilie bekommt, seine Miterben auszahlen muss. Sollte keiner der Erben die Übernahme der Immobilie wünschen oder sich die Auszahlung der Miterben nicht leisten können, schließlich wäre hierfür ein Kredit nötig, muss das Haus veräußert werden. Nun kann der Verkaufserlös unter den Erben aufgeteilt werden.

Wohnrecht definieren

Wer seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner auch nach seinem Tod gut versorgt wissen will und bereits zu Lebzeiten dafür Sorge tragen möchte, dass dieser das geliebte Heim dann weiterhin bewohnen kann, sollte seinem Partner im Rahmen seines Testaments ein Wohnrecht einräumen. Auf diese Art und Weise kann der Erblasser sichergehen, dass seinem Partner nach seinem Tod kein Umzug bevorsteht, da die Erbengemeinschaft die Immobilie veräußert hat oder einer der Erben selbst dort einziehen will.

Der Partner, sofern eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat, ist zwar auch Erbe, doch oftmals besteht einfach nicht die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen und die Miterben so auszuzahlen. Zudem ist es möglich, dass auch ein anderer Erbe die Immobilie für sich beansprucht und diese bewohnen möchte. Durch ein testamentarisch definiertes Wohnrecht kann der Erblasser aber schon zu Lebzeiten vorsorgen und klare Verhältnisse schaffen.

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