Erbvorauszahlungen vereinbaren

Grundsätzlich kann man nach dem Tod des Erblassers entsprechende erbrechtliche Ansprüche geltend machen, schließlich kommt es mit dem Tod des betreffenden Menschen zum Erbfall. Folglich sind Erbschaften stets untrennbar mit Sterbefällen verknüpft. Viele Menschen geben ihren Lieben jedoch gern mit der sogenannten warmen Hand und helfen somit bei Grundstückskäufen oder anderen großen Anschaffungen.

Erbvorauszahlung oder lebzeitige Vermögensübertragungen

Soll zu Lebzeiten eine Vermögensübertragung stattfinden, muss somit üblicherweise eine Schenkung erfolgen. Sofern diese nicht innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers stattgefunden hat, bleibt diese im Zuge des Nachlassverfahrens völlig unberücksichtigt. Solch eine „alte Schenkung“ hat somit keinerlei Auswirkungen auf das Erbe des durch die Schenkung Bevorteilten. 

Schenkungen, die beim späteren Nachlass unberücksichtigt bleiben produzieren jedoch ein Ungleichgewicht und somit eventuell böses Blut unter den Erben. In vielen Fällen entspricht schon aus diesem Grund eine derartige Vermögensübertragung nicht den Wünschen des künftigen Erblassers. Stattdessen soll der potentielle Erbe, der mitunter auf finanzielle Mittel angewiesen ist und daher eine entsprechende Unterstützung vom künftigen Erblasser erbittet, eine Erbvorauszahlung erhalten. Auf diese Art und Weise erhält der Erbe seine Erbschaft zeitnah, während der künftige Erblasser sicherstellt, dass den anderen Erben durch die Zahlung kein erbrechtlicher Vermögensnachteil entsteht.

Erbverzicht gegen Abfindung als Erbvorauszahlung

Grundsätzlich ist eine Vorauszahlung der Erbschaft nicht möglich, da die Erbschaft erst mit dem Tod des Erblassers anfällt und vorher nicht zustande kommt. Dennoch besteht in der Bundesrepublik Deutschland durchaus eine Möglichkeit, einem Erben gewissermaßen seinen Anteil am Nachlass bereits zu Lebzeiten des Erblassers auszuzahlen. In der Regel handelt es sich hierbei um einen Erbverzicht oder einen Erbvergleich gegen Abfindung, der als Erbvorauszahlung gestaltet wird.

Der künftige Erblasser und der potentielle Erbe schließen im Zuge dessen einen Erbverzichtsvertrag ab, durch den der Erbe auf sämtliche Ansprüche am Nachlass des Erblassers ausdrücklich verzichtet. Im Gegenzug wird vertraglich eine Abfindung vereinbart, so dass der potentielle Erbe auf diese Art und Weise eine finanzielle Entschädigung für seinen Erbverzicht erhält. Die juristische Grundlage für einen solchen Erbverzicht gegen Abfindung findet sich in §§ 2346 bis 2352 BGB. Erben, die dies anstreben, sollten stets bedenken, dass bis zum Eintritt des Erbfalls durchaus ein Vermögenszuwachs bei dem künftigen Erblasser möglich ist und somit auch der Nachlass anwächst. Hat man zuvor einen Erbverzicht gegen Abfindung vollzogen, kann man selbstverständlich dennoch keine Ansprüche geltend machen und trägt folglich das betreffende Risiko.

Ein Erbverzicht gegen Abfindung ist zwar naturgemäß keine Vorauszahlung der Erbschaft, kann aber ohne Weiteres auf diese Art und Weise gestaltet werden. Wenn sich ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen lassen will, kann so eine Erbvorauszahlung vorgenommen werden, ohne dass hierdurch eine ungerechte Verteilung des Vermögens zum Nachteil der Miterben entsteht. In dieser Angelegenheit sollten die Beteiligten aber auf jeden Fall einen Notar aufsuchen und sich von diesem eingehend beraten lassen, um alle Aspekte bei ihrer Entscheidung berücksichtigen zu können. Zudem kann der Notar den Erbverzicht direkt abwickeln, der ohnehin einer notariellen Beurkundung bedarf.

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