Erbt ein verstorbener Erbe?

Es gibt ganz sicher viele Familienkonstellationen, doch grundsätzlich können nur Lebende erben. Wie bei allem im Leben gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. So verhält es sich   auch hierbei , denn zumeist haben auch Verstorbene noch Erbeserben. Gesetzt den Fall: Im Ehegattentestament bestimmen die Eltern ihre vier Abkömmlinge als Erben ihres Vermögens.

Falls einer dieser Abkömmlinge schon verstorben ist, wer erbt neben dem verbleibenden Ehepartner?

Wie im Fiktivfall dargestellt liegt also ein Testament vor und dieses hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Es werden die im Testament bestimmten Erbteile nach dem Eintritt des Erbfalls unter den Lebenden aufgeteilt. Die im Testament bestimmten Erbanteile der einzelnen Erben werden hierbei berücksichtigt. Juristen sprechen beim Vorversterben eines Erben von einer Anwachsung. Dies bedeutet, dass der Erbteil des weggefallenen (verstorbenen) Erben den Miterben im Verhältnis der zugewiesenen Erbteile zufällt. Die Regelung hierzu ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 2094 BGB nachzulesen.

Falls alle noch lebenden Erben zu gleichen Teilen aus dem Nachlass bekommen sollen, so muss der Erbteil des Verstorbenen auch ebenfalls mit gleichen Anteilen auf die verbleibenden Miterben verteilt werden. Ein Abkömmling des vor verstorbenen Erben gehen in diesem Falle leer aus.

Enkel erben, wenn ein Erbeserbe im Testament angeordnet ist

Sollte es von den Eltern in einem Ehegattentestament nicht gewünscht sein, dass die Abkömmlinge eines bereits verstorbenen Kindes nichts abbekommen vom Erbe, dann gibt es die Möglichkeit, im Testament auch gleich den Erbeserben benennen.

So müsste zum Beispiel im Testament stehen:

„Im Falle des Vorversterbens eines unserer Abkömmlinge treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge.“

Kein Testament vorhanden, wer erbt?

Angenommen es existiert im Gegensatz zum dargestellten fiktiven Fall kein Testament und der verstorbene Erbe hinterlässt Kinder, dann treten diese aufgrund der gesetzlichen Erbfolge an seine/ihre Stelle. Sie erben nach dem Erbfolge-Gesetz also durchaus den Erbteil des verstorbenen Vaters oder der Mutter. Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

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