Erbfallschulden müssen vom Erben bezahlt werden

Eine Erbschaft bedeutet nicht zwingend Reichtum und Vermögen, obgleich Laien dies häufig annehmen. Viele Erben erfahren am eigenen Leib, dass der Nachlass eines Verstorbenen nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden enthalten kann. Ist dies der Fall, gilt es genau abzuwägen, ob man die Erbschaft wirklich annimmt oder nicht doch eine Ausschlagung angebracht wäre. Die Verbindlichkeiten, die der Verstorbene zu Lebzeiten selbst verursacht hat, bezeichnet man als Erblasserschulden.

Bei den sogenannten Erbfallschulden handelt es sich ebenfalls um Nachlass – Verbindlichkeiten zu Lasten der Erben, doch diese wurden nicht durch den Erblasser verschuldet, sondern erwachsen erst durch den Anfall der Erbschaft. Demzufolge sind Erbfallschulden in der Regel unvermeidlich und müssen von den Erben getragen werden, sofern sich diese nicht für eine Erbausschlagung entscheiden.

Haftung der Erben bei Erbfallschulden

Als Erbe tritt man in gewisser Hinsicht in die Fußstapfen des verstorbenen Erblassers und übernimmt dessen Rechte und Pflichten. Dies hat zur Folge, dass das Vermögen des Verstorbenen auf dessen Erben übergeht, ebenso wie dessen Schulden, für die die Erben haften.

Diese Erbenhaftung beschränkt sich selbstverständlich nicht nur auf etwaige Erblasserschulden, sondern betrifft sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. § 1967 Absatz 2 BGB zufolge sind hierin auch Schulden enthalten, die erst durch den Erbfall entstehen, sprich die sogenannten Erbfallschulden. Mit der Annahme der Erbschaft verpflichten sich die Erben, diese zu tilgen und haften somit für die Erbfallschulden, sowie alle weiteren Nachlassverbindlichkeiten.

Bestandteile der Erbfallschulden

Den Erben können im Rahmen eines Nachlassverfahrens vielfältige Kosten entstehen, die dann als Erbfallschulden zu Buche schlagen. Hat der Erblasser beispielsweise eine Person testamentarisch enterbt und diese macht ihren Pflichtteilsanspruch erfolgreich geltend, handelt es sich bei diesen Pflichtteilsansprüchen um Erbfallschulden, die die Miterben zu tragen haben, indem sie diese Erbfallschulden aus dem Nachlass tilgen. Folglich erhöhen auch Pflichtteilsergänzungs- und Restpflichtteilsansprüche die Erbfallschulden.

Darüber hinaus sind Auflagen, Vermächtnisse und beispielsweise der Voraus des Ehegatten als Erbfallschulden zu nennen. Ausbildungsansprüche der Stiefkinder, ebenso wie ein Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter gehen ebenfalls zu Lasten der Erben und schmälern das Nachlassvermögen. Gemäß § 1968 BGB gelten die Beerdigungskosten auch als Erbfallkosten, ebenso wie alle anfallenden Gebühren, die Erbschaftssteuer, die Kosten für einen Nachlasspfleger und die Testamentseröffnung.

Also selbst wenn der Erblasser keinerlei Schulden hinterlässt und der Nachlass folglich ausschließlich aus Vermögenswerten besteht, kommen auf die Erben stets gewisse Erbfallschulden zu. Diese entstehen erst durch den Tod des Erblassers bzw. im Laufe des Nachlassverfahrens und sind praktisch unvermeidlich. Aus diesem Grund sollten Erben hierauf gefasst sein und bedenken, dass ein Teil ihres Erbteils durch etwaige Erbfallkosten verloren gehen kann.

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