Die Nachlassplanung kann auch durch den Erbvertrag erfolgen
Die Nachlassplanung kann auch eine Vermögensübertragung im Rahmen eines Erbvertrages vorsehen. Zu den verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Verfügungen von Todes wegen gehört auch der Erbvertrag. Dabei schließen zwei oder mehr Parteien einen Vertrag mit einem „Vertragserben“. Die abgeschlossene Erbschaft dient dazu dem Erben den Nachlass rechtlich zu sichern.
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Warum schließt man einen notariellen Erbvertrag?
Der Erbvertrag wird zumeist geschlossen, wenn beide Seiten sich einen Vorteil davon versprechen, denn der Erbvertrag ist nicht so leicht aufzulösen, wie ein Testament. Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist zunächst einmal die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien. Ein Erbvertrag muss beim Notar geschlossen werden. Die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile ist regelmäßig gewünscht, Voraussetzung ist zumindest die Anwesenheit des Erblassers. Ein Zur Änderung oder Löschung eines Erbvertrages muss das beiderseitige Einverständnis vorliegen.
Der Erblasser könnte im Gegenzug für seine Bindung an die Verfügung von Todes wegen eine Gegenleistung verlangen. Dies wären beispielsweise eine feste monatliche Rentenzahlung oder eine bindende Pflegeleistung des Vertragspartners. Der Erbe könnte dahingegen ein großes Interesse an einem Erbvertrag haben. Wenn er zum Beispiel eine Firma übernehmen soll dann hat er die rechtssichere Zusicherung dass sich an seinem Erbe nach dem Abschluss des Erbvertrages nichts mehr ändern kann ohne seine Einwilligung. Er wird sich also dem Erbe durch den Abschluss des Erbvertrages noch wesentlich stärker verbunden fühlen. Dies wiederum kann eigentlich auch nur im Sinne des Erblassers sein, es ist also eine win-win Situation.
Was kann man als Erblasser verfügen im Erbvertrag?
Im Erbvertrag ist auch die Testierfreiheit gegeben also kann der Erblasser frei bestimmen welcher Mensch die von ihm zu übergebenden Nachlassgegenstände bekommt. Mögliche Bedingungen und Anordnungen, die im Erbvertrag festgelegt werden können:
- Einsetzung des Erben
- Enterbung der Angehörigen (eventuell Gründe einer Erbunwürdigkeit anführen)
- Verfügung von Ersatzerben, falls der Erbe ausschlägt oder vorverstorben ist
- Vorerbe und Nacherbenbestimmung
- Vermächtnis
- Auflagen, die der Erbe erfüllen muss
- Testamentsvollstreckung
Vor- und Nacherbschaft im Erbvertrag
Soll der eine Verwandte erst zeitlich versetzt nach dem Ableben eines weiteren Erben die rechtliche Nachfolge antreten, so wäre diese Regelung durch das Anordnen der Vor- und Nacherbschaft im Erbvertrag möglich.
Der Vor- und der Nacherbe sind hierbei direkte Erben des Erblassers. Der Nacherbe beerbt ganz klar nicht den Vorerben. Der Nacherbfall wird durch die Anordnungen im Erbvertrag durch den Erblasser bestimmt. Zeitpunkt für den Eintritt des Nacherbfalles ist in der Regel das Ableben des Vorerben. Der Vorerbe ist auch wenn er als „befreiter“ Vorerbe eingesetzt wird in seiner Verfügungsbefugnis über das Vermögen eingeschränkt. Grundgedanke des Gesetzgebers war hierbei, dass er das Vermögen für den Nacherben erhalten muss. Von einigen Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben allerdings durch den Zusatz: „befreiter“ Vorerbe entlasten.
Der Nacherbe hat ein sehr umfängliches Auskunftsrecht gegen den Vorerben, damit er prüfen kann, ob sein Erbe das ihm nach dem Erbvertrag zusteht noch vollständig ist.
Das Vermächtnis im Erbvertrag kann auch Auflagen beinhalten
Erblasser können in jeder letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis anordnen, indem er einzelne Vermögensgegenstände an festgelegte Menschen vergibt. Für den Erben bedeutet dieses Vermächtnis eine Belastung seines Erbteils.
Auflagen für Erben und Vermächtnisnehmer
Sowohl der Erbe als auch der Begünstigte eines Vermächtnisses können zusätzlich mit Auflagen durch den Erblasser belastet werden. Er kann bestimmen, dass ein Erbe oder ein Vermächtnis nur unter Einhaltung der bezeichneten Auflage erhalten oder behalten werden kann, doch einklagen kann man die Erfüllung nicht. Der Erblasser hat die Möglichkeit bei Nichterfüllen der Auflage beiden die Zuwendung wieder abzusprechen.
Erbverträge können alle im Testament möglichen Regelungen auch enthalten wie: Testamentsvollstreckung, Auflagen, Teilungsanordnungen oder auch Teilungsverbote, Vorvermächtnisse an einen Erben usw. Alle Regelungen können Sie detailliert in den entsprechenden Artikeln des Alphabets nachlesen.
Der Erbvertrag wird vor einem Notar geschlossen und kann auch nur unter Beteiligung aller Vertragspartner geändert oder aufgehoben werden. Er ist somit ein sehr bindendes Dokument und hat eine stärkere Bindungswirkung als viele Testamente.