Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
Im Rahmen eines erbrechtlichen Verfahrens kann der Testamentsvollstrecker von zentraler Bedeutung sein und maßgeblich dazu beitragen, dass der letzte Wille des verstorbenen Erblassers auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wird. So fungiert der Testamentsvollstrecker in gewisser Hinsicht als Treuhänder und vertritt den letzten Willen des verstorbenen Erblassers. Basierend auf §§ 2197 ff. BGB trägt der Testamentsvollstrecker dafür Sorge, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers in seinem ureigenen Sinne Anwendung findet und durchgesetzt wird.
Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers erscheint auf den ersten Blick recht simpel, doch in Anbetracht des hohen Konfliktpotentials, das stets mit erbrechtlichen Angelegenheiten einhergeht, erweist sich die Durchsetzung des Testaments oftmals alles andere als einfach. Aus diesem Grund benötigt eine Person, die diese Aufgabe übernehmen soll, Durchsetzungsvermögen und eine gute Menschenkenntnis. Zudem ist es sehr hilfreich, wenn der Testamentsvollstrecker über ein juristisches Fachwissen verfügt und somit die Grenzen und Möglichkeiten des deutschen Erbrechts kennt. Zudem muss jeder Übernehmende sich im Klaren sein darüber, dass mit diesem verantwortungsvollen Amt auch eine Haftung einhergeht. Die Haftung des Testamentsvollstreckers setzt allerdings eine klatante Pflichtverletzung voraus.
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Ernennung des Testamentsvollstreckers
Die juristische Basis für die Ernennung eines oder mehrerer Testamentsvollstrecker findet sich in §§ 2197 ff. BGB. Der deutsche Gesetzgeber definiert so, wie die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, der die Verfügung von Todes wegen des Erblassers durchsetzt, zu erfolgen hat. Gemäß § 2197 Abs. 1 BGB übernimmt der Erblasser selbst diese Aufgabe, indem er im Rahmen seines Testaments oder Erbvertrags eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker einsetzt. Auf diese Art und Weise kann der Testator sichergehen, dass eine Person, die sein volles Vertrauen genießt, die Testamentsvollstreckung übernimmt.
Durch § 2198 Abs.1 BGB hat der künftige Erblasser aber auch die Möglichkeit, eine dritte Person zu bestimmen, die einen geeigneten Testamentsvollstrecker auswählen und ernennen soll. Zudem kann der Erblasser testamentarisch veranlassen, dass sich das zuständige Nachlassgericht um einen Testamentsvollstrecker kümmert und diesen gemäß § 2200 Abs.1 BGB bestimmt.
Testamentsvollstrecker bestimmen
Grundsätzlich existieren in der Bundesrepublik Deutschland keine Einschränkungen, was die Ernennung eines Testamentsvollstreckers angeht, sodass jeder diese Rolle übernehmen kann. Der Gesetzgeber gewährt demnach ein Maximum an Freiheit, wodurch in der Regel der Erblasser die Qual der Wahl hat, schließlich muss dieser für gewöhnlich in seiner letztwilligen Verfügung (Erbvertrag oder Testament) einen Testamentsvollstrecker einsetzen, sofern er auf einen solchen zurückgreifen möchte.
Da der Testamentsvollstrecker im Wesentlichen mit der Regelung wirtschaftlicher Belange betraut wird, umfasst diese Tätigkeit keine Rechtsberatung, sodass jedermann die Testamentsvollstreckung übernehmen darf. Im Rahmen spezieller Lehrgänge kann jeder entsprechendes Fachwissen erwerben, wobei diese in keinster Weise verpflichtend sind. In Anbetracht der Tatsache, dass jede geschäftsfähige Person als Testamentsvollstrecker tätig werden kann, kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung problemlos einer ihm vertrauten Person übertragen. Alternativ besteht natürlich auch die Möglichkeit, einen Fachmann mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen. Neben Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern stehen hierfür ebenfalls spezielle Vereine zur Verfügung.