Elternhaus erben nach Erbrechtsreform

Das Elternhaus ist für die meisten Menschen ein wichtiger Ort, an dem viele Erinnerungen hängen, schließlich haben die Eltern hier nicht nur gelebt, sondern sie selbst mitunter ihre gesamte Kindheit verbracht. Folglich hat eine solche Immobilie oftmals einen emotionalen Wert, der den tatsächlichen Wert bei Weitem übersteigt. Versterben die Eltern, wird deren Haus zum Nachlass und geht somit in den Besitz der Kinder über.

Da alle erbenden Geschwister Erinnerungen mit dem Elternhaus verbinden und dieses für sie häufig einen gleich hohen Stellenwert hat, entsteht diesbezüglich nicht selten ein massiver Streit. Aufgrund von erheblichen Meinungsdifferenzen kann die Erbauseinandersetzung nicht erfolgen, sodass der Erbfall im schlimmsten Fall gerichtlich geklärt werden muss.

Testament beugt Erbstreitigkeiten vor

Eltern können dem aber vorbeugen, indem sie ein Testament schreiben und hinterlassen, das Auskunft über den Verbleib des Elternhauses gibt. So kann hierin festgelegt werden, wer die betreffenden Immobilien erben soll. Auf diese Art und Weise können Eltern bereits zu Lebzeiten einen Streit über das Erbe verhindern und so maßgeblich zu einer friedlichen Lösung beitragen. Auch kann in einer solchen letztwilligen Verfügung festgelegt werden, dass das Elternhaus nicht veräußert werden und somit im Familienbesitz bleiben soll. Erblasser können bei der Errichtung ihres Testaments ebenfalls ein Wohnrecht definieren und so verhindern, dass die betreffende Person im Erbfall des Hauses verwiesen wird.

Das Elternhaus erben und Auszahlung der Miterben

Wer im Rahmen des elterlichen Testaments als Erbe für das Elternhaus eingesetzt wird, hat es dank der jüngsten Erbrechts- und Erbschaftssteuerreform leichter. Mit dem 01. Januar 2010 trat die Erbrechtsreform in Kraft und bedeutet diesbezüglich eine deutliche Erleichterung. Erben von Immobilien sind demnach nicht mehr dazu verpflichtet, dass der Miterbe oder die Miterben umgehend auszuzahlen sind. Vielmehr können sie diesbezüglich auf eine moderate Stundungsregelung pochen. Folglich gerät der Erbe des Elternhauses aufgrund des gesetzlichen Erbrechts seiner Geschwister und der anderen Erben nicht in Bedrängnis und gewinnt etwas Zeit. Bevor die aktuelle Erbrechtsreform in Kraft getreten ist, konnte eine solche Stundungsregelung nur bei besonderer Härte in Anspruch genommen werden. Durch die Reform des Erbrechts ist mittlerweile aber auch in anderen Fällen eine Stundungsregelung möglich. Jeder Erbe kann hiervon Gebrauch machen und somit eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Miterben geltend machen.

Durch die erweiterte Stundungsregelung hat der deutsche Gesetzgeber das Erben von Immobilien, wie zum Beispiel dem Elternhaus, erheblich erleichtert. Der Erbe kann dank der Reform von der erweiterten Regelung Gebrauch machen, sofern er seine Miterben nicht sofort auszahlen kann. Eine solche Stundung kann einen Zwangsverkauf ebenso wie die Aufnahme von Krediten verhindern. Zudem kann der Erbe bei einem Eigenbezug auch die Steuern sparen.

4.4/539 ratings