Wichtige Informationen in Sachen Pflichtteil

Erbrechtliche Angelegenheiten lösen bei vielen Menschen Unbehagen aus, schließlich geht es um den Tod eines geliebten Menschen sowie dessen Vermögen. Wer allerdings den Wunsch hat, für den eigenen Erbfall vorzusorgen und in diesem Zusammenhang eine Erbeinsetzung zu Lebzeiten vorzunehmen, muss sich mit den Möglichkeiten der Testamentserrichtung auseinandersetzen. Insbesondere wenn eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen werden und somit nicht am Nachlass beteiligt werden soll, sollte man sich als künftiger Erblasser intensiv mit dem Pflichtteil beschäftigen.

Deutscher Gesetzgeber informiert in §§ 2303 bis 2338 BGB über das Pflichtteilsrecht

Als künftiger Erblasser sollte man das Erbrecht ausführlich studieren und auf diese Art und Weise zumindest ein grundlegendes Verständnis für die diesbezügliche Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland aufbauen. In §§ 2303 bis 2338 BGB finden sich sämtliche Vorgaben des Gesetzgebers, so dass man sich zunächst mit dem entsprechenden Teil des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches befassen sollte. Hieraus ergibt sich unter anderem die Höhe des Pflichtteils sowie der pflichtteilsberechtigte Personenkreis.

Wichtige Fakten rund um den gesetzlichen Pflichtteil

  1. Durch eine testamentarische Enterbung lässt sich das Pflichtteilsrecht nicht außer Kraft setzen. Pflichtteilsberechtigte können in einem solchen Fall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.
  2. Der im deutschen Erbrecht definierte Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des Wertes, den das gesetzliche Erbe der betreffenden Person betragen hätte. Folglich können Pflichterben keine bestimmten Nachlassgegenstände für sich beanspruchen.
  3. Pflichterben werden nicht zu Miterben, sondern können ihre Ansprüche den Erben gegenüber geltend machen, die dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass geben müssen.

  4. Nicht jeder gesetzliche Erbe ist auch automatisch pflichtteilsberechtigt. Gemäß § 2303 BGB sind Abkömmlinge des Erblassers sowie dessen Eltern und der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt.
  5. Wer sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, um den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zu schmälern, sollte § 2325 BGB unbedingt beachten. Demnach können Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden, so dass der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann.

  6. Obwohl der gesetzliche Pflichtteil eine testamentarische Enterbung naher Angehöriger verhindern soll, können diese trotz bestehender Pflichtteilsberechtigung mitunter leer ausgehen. Verantwortlich hierfür ist § 2333 BGB, denn demnach kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entziehung des Pflichtteils in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden.
  7. Pflichtteilsansprüche verjähren im Allgemeinen nach drei Jahren, so dass Berechtigte nicht unbegrenzt Zeit haben, ihren Pflichtteil zu verlangen.

In Anbetracht all dieser Fallstricke, die das deutsche Erbrecht allein im Bereich des Pflichtteilsrechts bereithält, erscheint es sinnvoll, im Rahmen der persönlichen Nachlassvorsorge einen Anwalt oder Notar aufzusuchen. Vor allem juristische Laien profitieren enorm von einer solchen Rechtsberatung und erfahren so unter anderem, inwiefern die mitunter geplante Enterbung rechtlich durchsetzbar ist.

4.4/531 ratings